@Amrod
Nun ja, in dem Fall scheint sie ja das zuvor entnommene Geld wieder zurückzuführen. Unterhalt und Kindergeld wären im Insolvenzverfahren sowieso nicht pfändbar, also fiele dies als Grund für das Tun schon mal aus.
Also rein rechtlich wird man ihr nichts anlasten können und moralisch sehe ich eigentlich auch kein Problem wenn der Betrag nun ja scheinbar wieder zurückgezahlt wird.
Schön wäre es ja,wenn die Kindesmutter das Geld wieder zurück zahlt.Sie lässt das Kindergeld und den Unterhalt auf das Sparbuch einzahlen,holt es aber sofort,nach Eingang,im vollen Umfang wieder runter.Somit ist das Buch immer leer,wo ich mich eh frage,wie man eine Summe von über 1000 Euro innerhalb von kürzester Zeit verprassen kann,wenn sie und ihr Partner doch Arbeiten gehen,somit auf das Geld für Privates nicht angewiesen sind.
Das das Buch leer ist,weiss ich von der Bank,weil ich schauen wollte,was da noch drauf ist.Als Vater habe ich das recht zu wissen,was mit dem Geld meines Kindes gemacht wird,zu mal es ja dem Kind gehört und nicht der Mutter oder mir.Das Kind ist 7 Jahre alt,also ist es doch beschränkt geschäftsfähig???
Als die KIndesmutter damals in Insolvenz ging,bekam sie ein Brief vom Familiengericht,wegen der Insolvenzgeschichte,wo sie Ausdrücklich drauf hin gewiesen wurde,Gelder von den Kindern nicht anzurühren.
Auch gibt es einige Gerichtsurteile,die so ähnlich sind wie dieser Fall,wo die Eltern zb.das Geld wieder zurück zahlen mussten.
Sieh hier:
Kein Zugriff der Eltern auf Geld des Kindes
Eine Tochter verklagte ihren Vater auf Rückzahlung von Geld, das dieser während der Ehezeit ihrer mittlerweile geschiedenen Eltern von ihrem Sparbuch abgehoben und zur Renovierung des Hauses der Familie verwendet hatte.
Zu der Entnahme des Geldes war der Vater nicht berechtigt, denn die den Eltern obliegende Vermögenssorge fordert auch, Geld des Kindes nicht für persönliche Zwecke zu gebrauchen. Die elterliche Vermögenssorge ist fremdnützige Verwaltung mit dem Ziel der Bewahrung des Kindesvermögens zum Nutzen des Kindes.
Urteil des OLG Köln vom 23.10.1996
2 U 20/96
FamRZ 1997, 1351
Wem gehört das Geld, wenn Eltern Sparkonto auf den Namen des Kindes einrichten?
Eine Mutter richtete bei der Sparkasse zwei Sparkonten auf die Namen ihrer beiden Töchter ein. Dort wurden hauptsächlich Geldgeschenke des Großvaters mütterlicherseits angelegt, über 3.570 EUR sammelten sich im Laufe der Jahre auf jedem Konto an. Eines Tages löste die Mutter beide Konten auf und ließ sich die Guthaben auf ihr eigenes Konto überweisen. Die Töchter ließen sich das nicht gefallen und verlangten die Sparbeträge heraus.
Das Oberlandesgericht Saarbrücken verhalf ihnen zu den verloren geglaubten Spargroschen (1 U 104/99-95). Die Sparkasse habe zwar das Geld an die Mutter auszahlen dürfen, die sich durch die Sparbücher habe ausweisen können, erläuterte das Gericht. Normalerweise wollten Eltern ja auch - wenn sie für ihre Kinder ein Konto einrichteten, dort selbst Geld einzahlten und das Sparbuch behielten -, selbst Forderungsberechtigte gegenüber der Bank bleiben.
Im konkreten Fall müsse die Mutter aber den Töchtern das Geld herausgeben. Denn sie habe für ihre minderjährigen Kinder die Konten angelegt, um dort die Geldgeschenke des Großvaters einzuzahlen. Diese seien für die Kinder bestimmt gewesen. Daher seien hier die Töchter, und nicht die Mutter, Inhaberinnen der Sparguthabens geworden.
Urteil des Oberlandesgerichts Saarbrücken vom 18. August 1999 - 1 U 104/99-95
Urteil zu: Sparbuch Kind Verfügungsrecht Eltern
Legen Eltern auf den Namen des Kindes ein Sparbuch an und ist ihr Verfügungsrecht nicht ausschließlich vereinbart, dürfen die Eltern über das angelegte Geld auch dann nicht mehr verfügen, wenn es ausschließlich von ihnen herrührt. Dementsprechend verurteilte das Landgericht Landau einen Vater, der nach der Trennung von seiner Frau das auf den Namen des bei dieser lebenden Sohnes lautende Sparbuch plünderte, zur Rückzahlung des abgehobenen Betrags.
Urteil des LG Landau vom 15.08.2006
2 O 126/06
Pressemitteilung des LG Landau