Nicht fragen - machen.
Brief ans Insolvenzgericht, Situation beschreiben, insbesondere dass der TH zu fremden Räumen Zutritt beansprucht hat (die nicht zur Wohnung des Schuldners gehören), Vorliegern einer Straftat (Hausfriedensbruch §123 StGB), Zeugen benennen, Aufsichtsmassnahmen nach §58 InsO anregen und auch die Entlassung des TH nach §59 InsO anregen.
Das hinterläßt Wirkung, garantiert. Auch für künftige Mandate.
Hättest Du schon längst machen können, ist doch schon fast 8 Wochen her, dass wir das hier diskutiert haben.
Es gibt nichts Gutes, außer man tut es - oder - Reden ist Silber, Handeln ist Gold.
Einige weitere Ausführungen:
Der TH ist in der Regel nur zum Betreten der Wohnung berechtigt (und auch nur in den Räumen des Schuldners) soweit es im Eröffnungsbeschluss steht. In der Regel steht da bei Selbständigen, dass der TH zum Betreten der Geschäfträume ermächtigt wird - das ist ein himmelweiter Unterschied. Es sei denn, man arbeitet selbständig von zu Hause - dann sind Wohnräume gleich zu setzen mit Geschäftsräumen. §148 Abs.2 InsO berechtigt zur Übernahme der Insolvenzmasse - das ist mit dem Eröffnungsbeschluss durchzusetzen aber nur soweit im Vermögensverzeichnis entsprechende Massegegenstände im privaten Vermögen oder in privaten Räumen untergebracht sind.
Schon gar nicht berechtigt der Beschluss zum Durchsuchen der Wohnung - zwischen Betreten und zielgerichtetem Suchen z.B. nach Sachen, die der Schuldner nicht freiwillig herausgeben will, besteht ein himmelweiter Unterschied. Nach gängiger Rechtsauffassung ist dazu zumindest ein gescheiterter Vollstreckungsversuch UND eine richterliche Dursuchungsanordnung nach §758s Abs.2 ZPO erforderlich.
Zu guter Letzt würde ich als Bruder Anzeige bei der zuständigen Staatsanwaltschaft gegen den TH stellen wegen unbefugtem Betreten seiner Wohnung gegen seinem Willen und Ausübung einer Straftat nach §123 StGB.
§ 123
Hausfriedensbruch
(1) Wer in die Wohnung, in die Geschäftsräume oder in das befriedete Besitztum eines anderen oder in abgeschlossene Räume, welche zum öffentlichen Dienst oder Verkehr bestimmt sind, widerrechtlich eindringt, oder wer, wenn er ohne Befugnis darin verweilt, auf die Aufforderung des Berechtigten sich nicht entfernt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.
Es ist gut, wenn der TH Feuer aus 2 Richtungen gleichzeitigt bekommt (Insolvenzgericht und Staatsanwaltschaft). Meiner Meinung nach ist der TH als TH nicht mehr tragbar nach so einer Nummer. Das muss aber das Insolvenzgericht entscheiden. Man könnte ggf. auch die Besorgnis der Befangenheit anführen, nur müsste man dann konkrete Anhaltspunkte darlegen (z.B. dass der TH besonders mit einem Gläubiger verbandelt ist).
Aber - machen und nicht nur reden.
Und nie telefonisch - schriftlich beschweren und entsprechende Anträge stellen.