Hier noch mal die Vorschrift zu der Haustierproblematik:
§ 811c ZPO Unpfändbarkeit von Haustieren
(1) Tiere, die im häuslichen Bereich und nicht zu Erwerbszwecken gehalten werden, sind der Pfändung nicht unterworfen.
(2) Auf Antrag des Gläubigers lässt das Vollstreckungsgericht eine Pfändung wegen des hohen Wertes des Tieres zu, wenn die Unpfändbarkeit für den Gläubiger eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der Belange des Tierschutzes und der berechtigten Interessen des Schuldners nicht zu rechtfertigen ist.
Auch wenn Sie Ihren Zoo im Wohnhaus haben, ist also eine Pfändung durchaus möglich. Gerade Rassehunde und -katzen sowie Exoten können davon betroffen sein.
Früher gab es eine Wertgrenze im Gesetz, die lag damals noch bei 500,00 DM. Da diese weggefallen ist, müsste der Wert der Tiere diese Grenze nunmehr deutlich übersteigen, damit sie pfändbar sind. Ob das bei Ihren Katzen der Fall ist, vermag ich nicht zu sagen.
Weiterhin kommt es auf die Interessenabwägung zwischen dem Schuldner und den Gläubigern an. Hier können naturgemäß die Meinungen weit auseinander fallen.
Man darf aber auch nicht verkennen, dass der IV die Masse sichern und erhalten muss. Wenn er meint, die Tiere sind pfändbar, müsste er m.E. auch die Ausgaben für Kost und Logis, Tierarzt etc. übernehmen. Da könnte es schon passieren, dass ihm die Tiere die Insolvenzmasse sozusagen wegfuttern, wenn er keinen Käufer findet. Er muss die Sache also auch wirtschaftlich betrachten. Zur Not können Sie die Tiere selbst vom IV „freikaufen“.