„Ja im Prinzip richtig aber wenn keine Leistung oder Lieferung erbracht wird, entsteht wohl auch keine Umsatzsteuerpflicht.“
Falsch, dort steht eben nicht, dass die Lieferung erbracht sein muss. Es dient nur der Unterscheidung von den 8 anderen Fällen. Falls die Leistung endgültig nicht erbracht wird, ist der gezahlte Betrag an den Kunden zurückzuzahlen und die schon ans FA gezahlte USt holen Sie sich vom FA wieder.
Laut §1 UStG werden nur Umsätze besteuert, denen eine Lieferung oder sonstige Leistung zu Grunde liegt. Ohne Lieferung und ohne Erbringung einer Leistung besteht generell keine Umsatzsteuerpflicht. Es ist dann einfach nur eine erhaltene Zahlung. Übrigens regelt das Umsatzsteuergesetz in keiner Weise, dass eine erhaltene Zahlung bei Nichterbringung der Leistung zurückzuzahlen ist. Das ist eine zivilrechtliche Angelegenheit bei der das USTG nicht die geringste Rolle spielt.
Wenn feststeht, dass eine Leistung nicht erbracht wird (und das liegt ausschließlich im Ermessen des Unternehmers, Entscheidungsfreiheit), ist eine Korrektur der Umsatzsteuer jederzeit für den betreffenden Zeitraum möglich. Und Rückzahlungsansprüche des Kunden bestehen ausschließlich auf Basis des BGB, nicht durch das UStG.
„Das er nochmal was an den IV abführen soll glaube ich nicht, dann würde er ja doppelt zahlen.“
Muss er ja nicht, es geht um Erstattung vom FA an den IV!
Also mal im Ernst, wenn ein Gläubiger eine Forderung abschreibt, dann hat er das Recht die anteilige Umsatzsteuer vom Finanzamt zurückzufordern. Es gibt nicht die geringste Grundlage, warum das Finanzamt diese Umsatzsteuer an den Schuldner abführt, der einen Vorsteuerabzug geltend gemacht hat. Man darf da Vorsteuer und Umsatzsteuer nicht verwechseln. Die Umsatzsteuer erhält der zurück (oder darf sie verrechnen), der sie bezahlt hat. Im Gegenteil wird das Finanzamt ggf. den Vorsteuerabzug des Rechnungsempfängers nachträglich nicht anerkennen und die geltend gemachte Vorsteuer zurückfordern.
Wobei das jetzt in meinem konkreten Fall auch irrelevant ist, da Umsatzsteuerschulden beim Finanzamt sind und die intern aufrechnen werden.
„Müsste eigentlich bedeuten, dass eine Zahlung der Rechnung für den Vorsteuerabzug keine zwingende Voraussetzung ist.“
Ein großer Schwachpunkt im System. Aber wenn von vornherein feststeht, dass Rechnungen nicht bezahlt werden, halte ich den Abzug wie Ihr Stb für unzulässig. Stichwort: USt-Betrug
Solange der Rechnungsaussteller seine Rechnungen nicht korrigiert und entsprechende Gutschriften erstellt ist der Vorsteuerabzug zulässig. Es ist nicht auszuschließen, dass eine Korrektur später mal erforderlich wird aber hier gilt zunächst das Gesetz und das gestattet einen Vorsteuerabzug wenn der Rechnungsaussteller die Umsatzsteuer abführt. Gesetzlich ist derjenige Steuerschuldner für die Umsatzsteuer, der die Rechnung ausstellt (Sonderregelungen mal ausgenommen). Ich sehe hier daher nicht den Ansatz für Betrug solange man ordentliche Rechnungen von den jeweiligen Unternehmen erhält und solange man keine Gutschriften erhält.
Dafür ist der Rechnungsaussteller berechtigt und verpflichtet. Und solange das nicht erfolgt, erfolgt auch keine Steuergefährdung.
„Da in meinem Fall zwar eine Zahlung eingegangen ist aber keine Rechnung ausgestellt wurde kann von den Kunden mit Anzahlung keine Vorsteuer geltend gemacht werden.“
Und zwar deswegen nicht, weil Sie Ihrer Verpflichtung auf Rechnungserteilung nicht nachgekommen sind und die Leistung nicht erbracht haben. D.h. noch lange nicht, dass Sie sich deswegen umgekehrt um die Zahlung der Ust an das FA drücken können.
Die Verpflichtung zur Ausstellung einer Rechnung besteht nur bei Ausführung einer Lieferung oder Leistung. Die Pflicht zur Rechnungsausstellung besteht auch erst nach Ausführung der Leistung oder Lieferung (innerhalb von 6 Monaten). §14 Abs. 2 UStG.
Sehe hier also auch keine Pflicht eine Rechnung auszustellen.