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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

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Autor Thema: unerlaubte Handlung2  (Gelesen 4937 mal)

MiraB

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unerlaubte Handlung2
« am: 04. Oktober 2010, 15:36:15 »

Hallo Zusammen,
habe ein Schreiben vom Gericht erhalten (auf das "Pauli" in seinem Forumseintrag noch wartet),
der Betrag stimmt den habe ich auch in meiner Gläubigerliste aufgeführt, nur das da der Gläubigervetreter ein anderer war als jetzt. Es waren Anwälte und mitlerweile eine Inkassobank.
Das würde ich dem IV Gericht in meiner Erklärung auch mitteilen, ebenso den Widerspruch einer unerlaubten Handlung,
was ich wissen möchte ist folgendes:
in dem Schreiben steht auch das
Zitat" Das Insolvenzgericht wird lediglich Ihre Erklärung beurkunden."
Muß ich, wenn ich dem Vorwurf der "unerlaubten Handlung" und nicht dem Betrag widerspreche, auf jeden Fall einen Widerspruch beim Amtsgericht einreichen?
Wie geht es denn weiter bei so einer Sache, ich meine ich reiche den Widerspruch, oder besser gesagt die Erklärung beim IV Gericht ein, widerspreche dem Vorwurf beim Amtsgericht (gibt es da ein Formular, ich habe nur das Schreiben vom IV Gericht sonst nichts.
Kommt es dann endlich zum Schlussbericht mit Erteilung der Restschuld, oder kann mir dieser Gläubiger alles kaputt machen?
Das Insolvenzverfahren wurde im November 08 eröffnet und ich dachte ich warte nur noch auf den Schlussbericht, dann kommt jetzt sowas. Verzweiflung und Panik pur...
Danke euch für eine Antwort
 :Oh_no:


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paps

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Re: unerlaubte Handlung2
« Antwort #1 am: 04. Oktober 2010, 17:23:05 »

Sie müssen beim Insolvenzgericht in der vorgeschriebenen Frist widersprechen.
Formlos und ohne Begründung, wenn die Forderung nicht tituliert ist.

Ihr Widerspruch wird vermerk.
Es ist dann an dem GL den deliktiachen Charakter feststellen zu lassen.

Wurde die Forderung tituliert, können Sie zwar widersprechen, müssten aber selber aktiv werden, um den "Vorsatz" zu beseitigen.
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MfG Paps (der jetzt in BW lebt)

Paps arbeitet hauptberuflich für die Debeka-Versicherungen Bausparkasse
 (http://www.cosgan.de/images/more/schilder/041.gif)
 

MiraB

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Re: unerlaubte Handlung2
« Antwort #2 am: 04. Oktober 2010, 18:26:46 »

Hallo,
vielen Dank Paps,
die Forderung ist tituliert.
Aktiv werden heißt für schwer begreifende wie mich, zum Amtsgericht und da Widerspruch einreichen gibt es da ein spezielles Formular? Oder bekomme ich noch Post?
Danke sehr!
 :dntknw:
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Pauli

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Re: unerlaubte Handlung2
« Antwort #3 am: 04. Oktober 2010, 19:45:49 »

Hallo!
Pauli hat heute auch Post bekommen und wird Morgen
Widerspruch einlegen. Meine Forderung ist allerdings
nicht tituliert, also kann ich Dir auch keinen Tipp
geben.
Ich drück die Daumen! 
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Feuerwald

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Re: unerlaubte Handlung2
« Antwort #4 am: 05. Oktober 2010, 00:11:41 »

die Forderung ist tituliert.

- auch die v.b.u.H. festgestellt? Was genau wurde tituliert?
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MiraB

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Re: unerlaubte Handlung2
« Antwort #5 am: 05. Oktober 2010, 08:24:10 »

Hallo Feuerwald,
die Forderung der Summe, die unerlaubte Handlung ist mir neu und in keinster Weise bewußt, habe ich mit dem Schreiben zum aller ersten mal gehört. Was meinst Du mit v.b.u.H, die unerlaubte Handlung?

Die Warenlieferung, um die es geht, von 92 Euro (3 Teile), war Inventar für meinen Laden, da war etwas kaputt gegangen und mußte ausgetauscht werden. ca ein halbes Jahr vor meiner Anmeldung der Insolvenz. Zum Zeitpunkt des Einkaufs habe ich an Insolvenz noch gar nicht gedacht...
Habe mich Monate später beraten lassen und habe mich dann zur Insolvenz entschlossen.
Den Laden und auch das Inventar konnte ich vorher verkaufen und so ist ja das Geld schon an Gläubiger gegangen.

Vielen Dank für Eure Hilfe!

@Pauli danke sehr
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malud

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Re: unerlaubte Handlung2
« Antwort #6 am: 05. Oktober 2010, 21:01:51 »

Ich baue auf dem auf, was paps geschrieben hat:

1.) Sie müssen auf jeden Fall schriftlich und fristgerecht gegen das sog. Forderungsattribut "vorsätzlich unerlaubte Handlung" Widerspruch einlegen, wenn Sie mit dem Attribut nicht einverstanden sind.

2.) Klären Sie, ob das Forderungsattribut "vorsätzlich unerlaubte Handlung" bereits tituliert ist. Ein entsprechender Titel in Form eines Urteils könnte in diesem Fall wie folgt aussehen:

- Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 1.000,00 zu zahlen.
- Es wird festgestellt, dass die Forderung des Klägers aus einer vorsätzlich unerlaubten Handlung herrührt.

3.) Wenn das Forderungsattribut "vorsätzlich unerlaubte Handlung" nicht gerichtlich festgestellt wurde, muss der Gläubiger Sie - nachdem Sie Widerspruch eingelegt haben (wichtig!)- gerichtlich in Anspruch nehmen.

Also: Ruhe bewahren, Widerspruch einlegen und Vorgeschichte prüfen!
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Feuerwald

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Re: unerlaubte Handlung2
« Antwort #7 am: 06. Oktober 2010, 00:43:08 »

3.) Wenn das Forderungsattribut "vorsätzlich unerlaubte Handlung" nicht gerichtlich festgestellt wurde, muss der Gläubiger Sie - nachdem Sie Widerspruch eingelegt haben (wichtig!)- gerichtlich in Anspruch nehmen.


-> das würde ich gerne nochmals deutlich hervorheben in der Diskussion. Reicht die alleinige titulierte Forderungstitulierung ohne Attribut  "v.b.u.H." aus, um die Monats-Frist zur gerichtlichen Feststellung im Fall des Schuldner-Widerspruchs auszulösen, wenn der Gläubiger zur Insolvenztabelle nachträglich noch als "v.b.u.H" anmeldet.

Deshalb war meine Frage auch, ob  eine v.b.u.H. bereits vor Insolvenzeröffnung festgestellt wurde.

In dem Fall wäre die Aussage von paps zu diskutieren - Zitat:

"Wurde die Forderung tituliert, können Sie zwar widersprechen, müssten aber selber aktiv werden, um den "Vorsatz" zu beseitigen."
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MiraB

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Re: unerlaubte Handlung2
« Antwort #8 am: 06. Oktober 2010, 08:00:36 »

Guten Morgen und vielen Dank!
Also in dem Schreiben vom Gericht steht dazu :
"den beigefügten Beschluss erhalten Sie zur Kenntnisnahme. Zur Vorbereitung auf eine anstehende Prüfung weiterer Forderungen erhalten Sie als Anlage eine Aufstellung derjenigen Forderungsanmeldungen, bei denen die Gläubiger vorgetragen haben, dass der Forderung eine von Ihnen vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung zugrunde liegt...."
Dort ist dann auch nur dieser eine Aufgeführt.

In der Liste steht unter Spalte 1 angemeldeter Rang :Rang 0
Unter Spalte 10: Bermerkungen Nachmeldung, Eigentumsvorbehalt, Titel in Kopie beigefügt, Deliktforderung
Dann noch unter Spalte 7 Grund der Forderung:die Rechnungsnummer und Kosten und die Bemekung "Laut Anmeldung beruht Forderung auf vors. begangener unerl. Handlung.

In dem Schreiben steht, daß die Restschuldbefreiung davon nicht betroffen sein wird und dass ich (ich denke im schlimmsten Fall) die Summe zahlen muß, dass die also nicht mit in die Restschuldbefreiung fällt.

Also wenn ich das dann richtig verstanden habe bei euch:
Wenn nur der Betrag tituliert ist, reicht ein Widerspruch beim IV Gericht,
dann muß der Gläubiger aktiv werden wenn er auf den Vorsatz besteht.
Falls ich ein Schreiben haben sollte aus dem das "Urteil" hervorgeht daß es festgestellt ist, daß ich eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung begangen habe , dann hätte ich doch den netten gelben Brief erhalten mit dem Widerspruchsformular und könnte darauf hin Widerspruch beim Gericht einlegen?

Also schaue ich meine netten Briefe nochmals durch oder bekomme noch einen und bin bis dahin um einiges Erleichtert?

Also ist das schlimmste was mir hierbei passieren kann, daß ich knapp 93 Euro plus 300 Euro Kosten gegen mich zwangsweise geltend gemacht werden können?

 :rougi:

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malud

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Re: unerlaubte Handlung2
« Antwort #9 am: 11. Oktober 2010, 13:48:36 »

Der Widerspruch kann sich auch nur (isoliert) gegen das Forderungsattribut "vorsätzlich unerlaubte Handlung" richten. Der Widerspruch führt dazu, dass der Gläubiger gegen den Schuldner vor dem Prozessgericht einen Feststellungsrechtsstreit führen muss. Für diesen Fall haben Sie also recht, wenn Sie schreiben, dass der Gläubiger "aktiv" werden muss. 

Wenn der Gläubiger bereits einen Vollstreckungstitel in den Händen hält, aus dessen Tenor die Qualifikation "vorsätzlich unerlaubte Handlung" hervorgeht, muss der Schuldner klagen (§ 184 Abs. 2 InsO); die sog. Klagelast dreht sich in diesem Fall um. Sie werden es aber - denke ich - sicherlich gemerkt haben, ob es schon einen Titel mit dem Tenor "vorsätzlich unerlaubte Handlung" gibt oder nicht. Insofern gehe ich davon aus, dass es noch keinen Titel gibt und alles in Ordnung ist. Ohnehin ist nach der Rechtsprechung des BGH so, dass die Qualifikation "vorsätzlich unerlaubte Handlung" in einem Vollstreckungsbescheid unzureichend ist. Das ist auch richtig, weil in einem Mahnverfahren nicht geprüft wird, ob tatsächlich eine vorsätzlich unerlaubte Handlung vorliegt. "Gefährlich" wird es für Sie also nur, wenn es ein "richtiges" Urteil gibt, in dem die vorsätzlich unerlaubte Handlung festgestellt wurde.

Bitte beachten Sie unbedingt noch Folgendes: Wir haben immer wieder Fälle "auf dem Tisch", in denen der Insolvenzverwalter/Treuhänder dem Schuldner gesagt haben soll, dass der Widerspruch bei ihm (also beim Insolvenzverwalter/Treuhänder) eingereicht werden kann und er sich um alles weitere kümmern werde. Gehen Sie auf einen solchen Vorschlag auf keinen Fall ein und reichen Sie den Widespruch bitte schriftlich und rechtzeitig beim Insolvenzgericht ein.   
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MiraB

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Re: unerlaubte Handlung2
« Antwort #10 am: 12. Oktober 2010, 19:09:18 »

Guten Abend,
vielen Dank für all die hilfreichen Antworten!
@ malud: herzlichen Dank, dann werde ich jetzt beruhigt meinen Widerspruch einreichen und warten was, wenn überhaupt noch passiert.

Die Gläubiger lassen sich ja wirklich viel Einfallen um an ihr Geld zu kommen, oder kann mir irgend jemand sagen wieso man hingestellt wird als wenn man sich bewußt und mit voller Absicht in die Insolvenz gestürzt hätte?
Vielen Dank nochmals an alle und einen schönen Abend!
Drückt mir die Daumen das der Gläubiger mich nach dem Widerspruch in Ruhe läßt!
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Re: unerlaubte Handlung2
« Antwort #11 am: 19. Oktober 2010, 07:44:45 »

@ Mira

Gläubiger lassen sich sehr viel einfallen.....Auch Vortäuschung von Straftaten.

Ich habe 3 Gläubiger deswegen angezeigt und die sind auch verurteilt worden.
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