Um das einschätzen zu können müßte man wissen a) um welche Summe es geht, b) wie lange die KK nicht bezahlt wurde und c) welche Zeitspanne zwischen Insolvenzantragstellung und Ausbleiben der Zahlungen an die KK liegt. Das ist aber m.E. nicht das richtige Thema für dieses Forum und ich kann nur dringend empfehlen hier einen Strafverteidiger auszuwählen im weiteren Verfahren. Auch wenns Geld kostet.
Dem Posting entnehme ich, dass es eine (Vor)Ladung der Polizei gegeben hat zwecks einer Stellungnahme. Offenbar hast Du den Termin wahrgenommen und möglicherweise auch schon um Kopf und Kragen geredet. Das wäre ein Fehler und jeder Anwalt rät als ERSTES - keine Einlassung ohne Akteneinsicht (!). Einer Ladung der Polizei braucht man nicht Folge leisten aber der Hinweis auf ein Ermittlungsverfahren sollte dann bereits den Gang zum Anwalt einleiten da das wichtigste neben der Beratung die Akteneinsicht ist.
Das mit Freiheitsstrafe ist absoluter Unsinn wenn man sonst nicht vorbestraft ist und es sich um vertretbare Größendimensionen handelt. So ab etwa EUR 50.000,00 kann es unangenehm werden aber immer noch gut in einer Bewährungsstrafe enden. Ab etwa EUR 500.000,00 Schaden kann man sich ziemlich sicher auf eine Haftstrafe ohne Bewährung einstellen. Allein die Ankündigung, dass das Verfahren gegen Zahlung einer Geldbuße eingestellt werden könnte deutet auf einen minder schweren Fall hin. Dennoch kann ich aus eigener Erfahrung berichten, dass die einen unkundigen Bürger in einem betreffenden Verfahren immer schwerer bestrafen als einen der durch einen fachkundigen Anwalt vertreten wird.
Die Ermittlungen laufen sicherlich wegen §266a STGB (§ 266a Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt). Ich empfehle hier einen Strafverteidiger mit Schwerpunkt auf Wirtschaftsstrafrecht zu konsultieren. Gute Anwälte zu finden ist nicht immer ganz einfach. Meine Empfehlung: Einen Anwalt in der Nähe suchen entweder über Empfehlung oder ggf. auch übers Internet, dann anrufen und mit dem zuständigen Anwalt sprechen, kurz das Problem schildern und fragen ob er das Mandat übernehmen möchte. Ggf. wird er Fragen am Telefon stellen, das soll natürlich keine Beratung ersetzen gibt aber oft ein gutes Bauchgefühl. So weiß man oft schon am Telefon ob man auf einer Wellenlänge liegt. Falls das Bauchgefühl okay ist, Termin vereinbaren für eine Erstberatung, den Fall im Detail erörtern, auch hier wieder darauf achten ob der Anwalt die richtigen Fragen stellt. Wenn wenig bis keine Fragen kommen dann Finger weg. Lieber notfalls Erstberatung zahlen und nochmal einen anderen konsultieren.
Aus meiner Erfahrung mit Anwälten (egal welche Fachrichtung) halte ich etwa die Hälfte für gut und die Hälfte für schlecht. Nach 2 Versuchen sollte man mit etwas Geschick einen guten gefunden haben, bei guter Recherche auch schon beim ersten Versuch.
Kopf hoch, alles kein Beinbruch aber ich würde mich hier nicht selbst verteidigen.
Es gibt auch immer Auswege, auch hängt die Höhe einer Geldbuße vom Verhandlungsgeschick des Verteidigers ab. Wenn eine Verurteilung nicht hinreichend wahrscheinlich ist, kann das Verfahren auch eingestellt werden. Es gibt auch strafmildernde Umstände je nach Einzelfall.
Siehe auch:
http://lexetius.com/2005,896c) Hätte der Insolvenzverwalter die Zahlungen an die Sozialkasse nach der InsO anfechten können, entfällt mangels Kausalität der Schaden (Bestätigung von BGH, Urt. v. 14. November 2000 - VI ZR 149/ 99, ZIP 2001, 80). § 266a StGB begründet in der Insolvenzsituation keinen Vorrang der Ansprüche der Sozialkasse (Bestätigung von BGHZ 149, 100, 106 f.; Urt. v. 10. Juli 2003 - IX ZR 89/ 02, ZIP 2003, 1666). Der Geschäftsführer, der in dieser Lage die Arbeitnehmeranteile noch abführt, statt das Gebot der Massesicherung (§ 64 Abs. 2 GmbHG) zu beachten, handelt nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns im Sinne von § 64 Abs. 2 Satz 2 GmbHG (Bestätigung von BGHZ 146, 264, 274 f.).