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Autor Thema: Verfahrensbevollmächtigter Insolvenzantrag  (Gelesen 4890 mal)

nsolventer

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Verfahrensbevollmächtigter Insolvenzantrag
« am: 17. November 2009, 00:53:51 »

Bin gerade hier durch Zufall auf ein Urteil gestossen.
Wenn man einen Verfahrensbevollmächtigten hat, muss man den auf jeden Fall in der Gläubigerliste mit angeben, auch wenn man die voraussichtlich entstehenden Kosten bereits vorab bezahlt hat (Vorschuss) ?

Hier in diesem Urteil vom BGH ist das wohl etwas unglücklich gelaufen. Da ich auch einen Verfahrensbevollmächtigten benannt habe bin ich jetzt etwas ins Grübeln gekommen.
 :shock:

Zitat
Mit Vermerk vom 12. März 2003 hat das Amtsgericht festgestellt, daß
der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemäß § 305 Abs. 3 Satz 2
InsO als zurückgenommen gelte.

http://www.bag-sb.de/uploads/tx_inhalt/BGH_IX_ZB_129-03.pdf

Was meinen denn die Experten dazu ?
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Insokalle

Re: Verfahrensbevollmächtigter Insolvenzantrag
« Antwort #1 am: 17. November 2009, 11:27:36 »

Es ist weniger unglücklich als vielmehr blöd gelaufen, weil in dem BGH-Fall ein offensichtlicher Widerspruch in den Antragsunterlagen zu finden war und die Antwort des Schuldners auf die Anfrage des Gerichts auch noch ebenso offensichtlich falsch war.

Wenn sicher feststeht, dass der Verfahrensbevollmächtigte bezahlt ist, ist er in der Gläubigerliste auch nicht aufzuführen. Hakt das Gericht nach, kann man doch problemlos den Vertreter fragen, ob noch was offen ist/sein wird und dann dem Gericht eine entsprechende Mitteilung geben. Der BGH-Fall war absolut vermeidbar.
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nsolventer

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Re: Verfahrensbevollmächtigter Insolvenzantrag
« Antwort #2 am: 17. November 2009, 13:55:42 »

Ich glaube eventuell muss mein Anwalt dann aber noch seine Rechnung abändern. Da wurden Beratungssstunden abgerechnet allerdings rückwirkend. Ich denke dass die Forderung des Anwalts als Verfahrensbevollmächtigter nicht vor Eröffnung des Insolvenzantrags entstanden sein kann. Zwar kann er eine Vorauszahlung auf die Begleitung des Insolvenzverfahrens verlangen und aufgrund der Umstände möglicherweise auch in Höhe von 100% aber dann müsste er vielleicht die bereits gestellte Rechnung abändern. Weil da steht nur in der Vergangenheit in Anspruch genommene Beratung.

Ich werde dass mal mit dem Anwalt besprechen. Vielleicht melde ich ihn auch vorsichtshalber noch nachträglich als (möglichen) Gläubiger um auf Nummer sicher zu gehen ?
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