Liebe hopeless,
mal eine Frage bzgl. der Änderungsmitteilung.
Hast Du den ab dem Tag wo Du Deiner neuen Arbeit nachgegangen bist noch Leistungen von der Arge bezogen?
Wenn ja, wird es natürlich schwierig für Dich zu beweisen warum Dir lange Zeit nicht auffiel dass Du zusätzlich zu Deiner Arbeit noch Leistungen von er Arge erhalten hast und nicht Rücksprache bzgl. dessen gehalten hast.
Sollten sie ihre Leistungen allerdings eingestellt haben, dann hast Du gute Karten dies in Einklang mit der gesendeten Änderungsmitteilung zu bringen.
Ob wegen den beiden von Dir besagten Punkten von Dir eine Versagung auf Restschuldbefreiung gestellt werden kann weiß ich nicht, hier kenne ich mich nicht besonders gut aus. Ich stelle Dir mal das ein:
§ 290
Versagung der Restschuldbefreiung
(1) In dem Beschluß ist die Restschuldbefreiung zu versagen, wenn dies im Schlußtermin von einem Insolvenzgläubiger beantragt worden ist und wenn
1. der Schuldner wegen einer Straftat nach den §§ 283 bis 283c des Strafgesetzbuchs rechtskräftig verurteilt worden ist,
2. der Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig schriftlich unrichtige oder unvollständige Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat, um einen Kredit zu erhalten, Leistungen aus öffentlichen Mitteln zu beziehen oder Leistungen an öffentliche Kassen zu vermeiden,
3. in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag dem Schuldner Restschuldbefreiung erteilt oder nach § 296 oder § 297 versagt worden ist,
4. der Schuldner im letzten Jahr vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig die Befriedigung der Insolvenzgläubiger dadurch beeinträchtigt hat, daß er unangemessene Verbindlichkeiten begründet oder Vermögen verschwendet oder ohne Aussicht auf eine Besserung seiner wirtschaftlichen Lage die Eröffnung des Insolvenzverfahrens verzögert hat,
5. der Schuldner während des Insolvenzverfahrens Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten nach diesem Gesetz vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat oder
6. der Schuldner in den nach § 305 Abs. 1 Nr. 3 vorzulegenden Verzeichnissen seines Vermögens und seines Einkommens, seiner Gläubiger und der gegen ihn gerichteten Forderungen vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht hat.
(2) Der Antrag des Gläubigers ist nur zulässig, wenn ein Versagungsgrund glaubhaft gemacht wird.
Beziehst/Bezogst Du denn überhaupt noch Leistungen von der Arge seit Du Arbeitest ?
lg
smallville