Weder in dem Antrag des Kredites , noch in der Gläubigerliste, bzw. dem Antrag auf Privatinsolvenz tauchte auf, ob ich Gehaltsabtretungen abgegeben hatte oder nicht , niemand fragte nach, und so habe ich mir darüber leider auch keinen Kopf gemacht. Mit freundlichen Grüssen Captain49
Na dann schau nochmal in Deinen Antrag auf RSB bzw. in diesen hier:
http://www.justiz.nrw.de/BS/formulare/insolvenz/restschuldbefreiungsverfahren/antr_erteilung_restschuldbefreiung.pdfDa wird schon gefragt, ob die Forderungen bereits abgetreten wurden (als Anlage zum Insolvenzantrag).
Meiner Meinung nach wird in den Kreditverträgen zwar die Abtretung der Ansprüche aus Lohn und Gehalt oft vereinbart, in den seltensten Fällen aber danach gefragt ob diese bereits in der Vergangenheit schon an Dritte abgetreten wurden. Dennoch ist Bestandteil eines Kreditantrags in aller Regel auch eine Selbstauskunft in der verschiedene andere Dinge abgefragt werden, unter anderem auch bereits bestehende Kredite. Wenn man da was verschweigt was die Bank kennt, dann wäre das natürlich ein Grund für die Versagung nach §290 Abs.1 S.1 Nr.2 InsO. Hier nochmal genauer Blick in den Kreditantrag und die Selbstauskunft.
Wichtig zu wissen ist, dass die Angaben innerhalb von 3 Jahren vor Antragstellung gemacht worden sein müssen und dass hier nur schriftliche Angaben zählen. Außerdem zählen nur falsche schriftliche Angaben, wer keine Angaben zu gewissen Fragen macht, wird von diesem Tatbestand nicht erfaßt.
Es wäre hier natürlich wichtig zu wissen, wie die Bank überhaupt den Antrag begründet und welche Beweismittel sie anführt. Ich rate daher erstmal dringend den Gang zum Insolvenzgericht an und dort um Einsichtnahme in die Insolvenzakte, da muss sich das Schreiben der Bank (und auch zahlreicher anderer, durchaus interessanter Schriftverkehr) befinden. Die Einsichtnahme ist ein Recht des Schuldners (der sonst in Gerichtsverfahren ohne anwaltliche Vertretung in aller Regel kein Akteneinsichtsrecht hat) und es ist kostenlos.
Sofern es nicht um Falschangaben im Kreditvertrag geht sondern einfach um das Verschweigen einer 2. Abtretung würde der Versagungsantrag nicht greifen weil, zwar eine Abtretung nicht genannt wurde aber das für die Gläubigergemeinschaft irrelevant ist ob Gläubiger A oder Gläubiger B die Gelder aus der Abtretung bekommt. Mit Leistungen aus öffentlichen Kassen könnte man ja z.B. auch die Verfahrenskostenstundung meinen.
Wenn es generell um das Verschweigen einer Abtretung geht und es sich um ein Verbraucherinsolvenzverfahren handelt, wäre der Versagungsgrund nach §290 Abs.1 S.1 Nr.6 (falsche Angaben in den Verzeichnissen) unter Umständen effektiver. Der Gläubiger kann den Grund aber nicht auswechseln und auch das Gericht darf bei dem Antrag nicht auf andere Gründe abstellen.
Ich gehe davon aus, dass bereits der Schlusstermin ansteht und die Gläubiger dazu aufgefordert wurden, schritlich zum RSB Antrag Stellung zu nehmen. Der Antrag selbst kann nämlich nur im Schlusstermin bzw. beim schriftlichen Verfahren in der dafür vorgesehenen Frist durch den Gläubiger gestellt werden. Davor und danach ist er weitestgehend wirkungslos und nur eine Ankündigung einen solchen Antrag stellen zu wollen.
Also ich würde mir dringend das Schreiben des Gläubigers im Rahmen der Akteneinsicht beim Insolvenzgericht ansehen und ggf. stichpunktartig notieren. Die Zusendung einer Kopie würde in Abetracht der Eilbedürftigkeit wahrscheinlich zu lange dauern.