Guten Abend Ex-Unternehmer,
Kanzleiinhaber als IV ?
Lt. § 56 InsO darf IV nur eine
natürliche Person sein (
http://dejure.org/gesetze/InsO/56.html), sodass eine Kanzlei als IV gar nicht in Frage käme. Da das Gericht auch den Kanzleiinhaber bestellt hatte, liegt hier m. E. keine Rechtswidrigkeit vor.
Ignoranz und Unfähigkeit des IV ?
Aus Ihren Beschreibungen geht leider nicht hervor, was Sie dem IV genau vorwerfen.
IV hat Sie im Vorfeld beraten ?
Die
Unabhängigkeit des IV ist ebenfalls im § 56 InsO geregelt. Zwar muss IV "eine für den jeweiligen Einzelfall geeignete, insbesondere geschäftskundige und von den Gläubigern und dem Schuldner
unabhängige natürliche Person" sein. Der geforderte Umfang dieser Unabhängigkeit ist jedoch umstritten.
Der erforderliche Unabhängigkeit ist nicht gegeben, heißt es etwas in einer Formulierung, wenn es sich bei dem IV um eine dem Sch nahe stehende Person im Sinne von § 138 InsO u. ä. handelt (
http://dejure.org/gesetze/InsO/138.html), bzw. wenn solche nahe stehenden Person berufliche oder wirtschaftliche Verbindungen mit der anderen Seite (IV/Sch) hat.
Oder: "Zweifelsfrei ist die Unabhängigkeit nicht gegeben, wenn der IV als Gl oder Sch in nicht unerheblicher Weise am Verfahren beteiligt ist".
Auch: "Wer ein Schuldnerunternehmen bereits als Abschlussprüfer oder langjähriger Berater betreut hat, dürfte wegen fehlender Neutralität ungeeignet sein. ...
Zweifelhaft ist dies aber, wenn der vorgesehene Verwalter das Schuldnerunternehmen bereits bei einem
außergerichtliche Sanierung geprüft hat und zu dem Ergebnis gekommen ist, dass ein InsoVerf unvermeidbar ist."
Dito: "Die Unabhängigkeit des IV fehlt, wenn objektive Gründe vorliegen, die vom Standpunkt des Sch oder eines Gl bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken können, der IV werde seine ihm nach der InsO zugeschriebenen Aufgaben nicht in der Weise wahrnehmen, dass die gleichmäßige Gläubigerbefriedigung erreicht wird."
Allerdings gibt es eine Reihe von Haftungsmöglichkeiten, die sowohl IV als auch IG belasten könnten. Diese müssen jedoch sehr detailliert und sorgfälltig untersucht werden.
Auch die Höhe der Honorare könnten im einzelnen nach Adäquanz überprüft werden.
MfG
bertino