Ich kämpfe mich noch durch die geforderten Papiere, jetzt habe ich gesehen, dass ich einee Belehrung unterschreiben soll Dort steht auch wieder drin:
Also doch ein Gutachter. Ich habe einen entsprechenden Beschluss damals direkt vom Amtsgericht erhalten. Da stand drin, wer der Gutachter ist, welche konkreten Aufgaben er hat und welche Befugnisse. Sonst könnte ja im Prinzip jeder (ein Gläubiger) sich als Gutachter ausgeben und Auskünfte vom Schuldner verlangen. Ich habe auch vom Insolvenzgutachter selbigen Beschluss in Kopie erhalten als Ermächtigung. Das gehört m.E. auch zum guten Ton, sich als Ermittler auszuweisen.
Die Regelungen zum Gutachter finden sich im Grunde in §20 InsO in Verbindung mit §5 InsO. Der Gutachter ist sozusagen als Erfüllungsgehilfe des Gerichts anzusehen und hat den Auftrag bei den Ermittlungen des Gerichts durch entsprechende Sachkunde zu unterstützen. Im Eröffnungsverfahren (abzugrenzen vom "eröffneten Verfahren") hat der Gutachter eingeschränkte Rechte. Im Grunde geht es darum zu ermitteln ob die Voraussetzungen für ein Insolvenzverfahren (Überschuldung) eindeutig vorliegen und ob Vermögen vorhanden ist, dass die Verfahrenskosten deckt oder (wenn beantragt) ob Verfahrenskostenstundung zu bewilligen ist. Im Klartext heißt das, das Gericht ist sich unschlüssig ob die Voraussetzungen vorliegen.
Der Gutachter ist als Sachverständiger anzusehen und hat die in §§402 ZPO normierten Rechte. Das Gericht kann z.B. den nicht als vorläufigen Insolvenzverwalter bestellten Sachverständigen nicht dazu ermächtigen, die Wohn- und Geschäftsräume des Schuldners zu betreten (Art. 13 GG, HambKInsO, §20 Rz. 7). Auf alle Fälle wäre ein expliziter Gerichtsbeschluss notwendig, dessen rechtliche Grundlagen aber auch höchst zweifelhaft sind. Nur weil ein Gutachten über den Vermögensstatus zu erstellen ist, ist das Betreten der Wohnung nicht erforderlich. Die Angaben des Schuldners über Vermögenswerte sind hier vollkommen ausreichend.
In der Regel wird der Sachverständige die Entbindung weiterer Beteiligter von der Verschwiegenheitspflicht verlangen, um entsprechende Auskünfte zu erhalten. Also Steuerberater, Bank, Finanzamt, Krankenkassen etc. Das gilt aber auch nur, solange die Auskünfte für das Verfahren von Bedeutung sind. Wichtig zu kennen ist in diesem Zusammenhang auch §97 Abs.1 InsO.
§ 97 Auskunfts- und Mitwirkungspflichten des Schuldners
(1) Der Schuldner ist verpflichtet, dem Insolvenzgericht, dem Insolvenzverwalter, dem Gläubigerausschuß und auf Anordnung des Gerichts der Gläubigerversammlung über alle das Verfahren betreffenden Verhältnisse Auskunft zu geben. Er hat auch Tatsachen zu offenbaren, die geeignet sind, eine Verfolgung wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit herbeizuführen. Jedoch darf eine Auskunft, die der Schuldner gemäß seiner Verpflichtung nach Satz 1 erteilt, in einem Strafverfahren oder in einem Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten gegen den Schuldner oder einen in § 52 Abs. 1 der Strafprozeßordnung bezeichneten Angehörigen des Schuldners nur mit Zustimmung des Schuldners verwendet werden.
(2) Der Schuldner hat den Verwalter bei der Erfüllung von dessen Aufgaben zu unterstützen.
(3) Der Schuldner ist verpflichtet, sich auf Anordnung des Gerichts jederzeit zur Verfügung zu stellen, um seine Auskunfts- und Mitwirkungspflichten zu erfüllen. Er hat alle Handlungen zu unterlassen, die der Erfüllung dieser Pflichten zuwiderlaufen.
Demnach muss man auch Sachverhalte offenbaren, die eine Strafverfolgung in Gang setzen könnten. Da das hier sehr stark in die Rechte eines Beschuldigten eingreift, keine Angaben zu einer bestimmten Sache zu machen wenn er sich dadurch selbst belasten könnte, greift hier ein Verwertungsverbot für die Strafverfolgungsbehörden. D.h. die entsprechenden Aussagen dürften in einem Strafverfahren nicht belastend genutzt werden. Begründet ist das allgemein aus der Mitwirkungspflicht aber im Zweifel ist man gut beraten, bestimmte problematische Sachverhalte nicht freiwillig zu offenbaren sondern nur auf gezielte Nachfrage des Insolvenzgutachters. Zwar besteht auch eine Offenbarungspflicht, im Zweifel sollte man aber auch nicht zu offenherzig sein. Im Regel wird das beim Gespräch protokolliert, auch welche Fragen der Gutachter gestellt hat. Das kann dann nachher für ein Verwertungsverbot von Bedeutung sein.
Ich kämpfe mich noch durch die geforderten Papiere, jetzt habe ich gesehen, dass ich einee Belehrung unterschreiben soll Dort steht auch wieder drin:
"Auch bin ich darüber belehrt worden, dass ich die ausstehenden und auch zukünftigen Steuererklärungen zu fertigen und beim Finanzamt einzureichen habe. Dies geschieht vor dem Hintergrund, dass sich aufgrund der Steuererklärungen Steuererstattungsansprüche ergeben könnten, die zur Insolvenzmasse gehören und damit zu realisieren sind (...)"
Es folgt ein Absatz der besagt, durch die Nichtabgabe der Steuererklärung könnte unter Umständen die Stundung der Verfahrenskosten aufgehoben werden.
Das würde ich mal getrost ignorieren (den Hinweis mit Aufhebung der Verfahrenskostenstundung). Das ist ein Klassiker und im Grund Schall und Rauch. Der IV und schon gar nicht der Gutachter entscheiden darüber sondern können das allenfalls anregen. Mehr aber auch nicht. Und schneiden sich damit auch ein bischen ins eigene Fleisch.
Am Besten sagst Du ihm, Du kannst die Steuererklärung selbst nicht machen und für einen Steuerberater hast Du kein Geld. Biete ihm an, die Unterlagen zur Verfügung zu stellen, nicht mehr und nicht weniger. Die verfahrensrechtliche Mitwirkungspflicht ist nach §20 als gesetzliche Pflicht unentgeltlich zu erfüllen, verpflichtet aber den Schuldner nicht zur Mitarbeit in einem dienstvertraglichen Sinne, HambKInsO, §20 Rz. 20). Also Du musst nicht übermäßig viel Zeit für die Auskunftspflichten aufwenden.
Um zu prüfen, ob Steuererstattungsansprüche vorhanden sind, muss der Gutachter ggf. die zur Verfügung gestellten Belege auswerten. Das macht natürlich Arbeit und die Vergütung für ein Gutachten hält sich in Grenzen. Auf der anderen Seite muss der Gutachter auch alle sonstigen Positionen rechtlich bewerten, ob sich Vermögenssachverhalte realisieren lassen, wie die Chancen sind usw. Im Grunde macht es wenig Sinn hier kleinkrämerisch hier vorzugehen, da man später im Insolvenzverfahren sowieso erst sieht, was Sache ist.
Bei meinem Gutachten wurden mehrere hundert EUR Vermögen vorhergesagt, die zur Deckung der Verfahrenskosten nicht ausreichen, also Verfahrenskostenstundung zu bewilligen ist. Tatsächlich wurden im Verfahren durch Anfechtungen ein größerer 5 stelliger Betrag realisiert. Die entsprechenden Sachverhalte für Anfechtungen hätten auch im Gutachten ohne Probleme herausgefunden werden können. Da es aber offenbar normal ist, dass da mehr oder weniger schlampig recherchiert wird, sollte man die Forderung nach einer Steuererklärung nicht so ernst nehmen. Im Grunde kannst Du beliebig im Rahmen der Festsetzungsfrist Deine Erklärungen auch später noch abgeben, die Frist beträgt 4 Jahre. Das FA kann Zwangsgelder festsetzen, muss es aber nicht. Das alles ist aber nicht Sache des Gutachters.
Ich habe selbst im Laufe des Eröffnungsverfahrens eine Aufforderung vom FA zur Abgabe einer zurückliegenden Steuererklärung erhalten. Ich habe dann zurückgeschrieben, dass das betreffende Gewerbe eingestellt wurde und ein Insolvenzverfahren beantragt ist und sich alle Unterlagen beim Insolvenzverwalter (damals als Gutachter) befinden und ich daher auch nicht in der Lage bin, eine Erklärung anzufertigen. 6 Wochen später kam dann ein Schätzungsbescheid, der jedoch keine Zahlung auswies. Ich hatte aber auch einen Verlustvortrag, so dass schon mal sowieso keine Einkommensteuer angefallen wäre.