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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

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Autor Thema: Vornahme der Schlussverteilung  (Gelesen 3747 mal)

gggrrr

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Vornahme der Schlussverteilung
« am: 03. März 2011, 20:13:55 »

    Hallo Leute,

    ich bin in Privatinsolvenz seit dem 20.04.2009. Bin nach zwei Jahre Befristung endlich Mal seit September 2010 in einer festen, unbefristeten Einstellung. Verdiene nicht viel, so dass die Pfändungen bis ich geheiratet (auch im September 2010) habe immer so um die 20-60€ waren. Ansonsten habe ich nur für 2008 Geld vom Finanzamt zurückbekommen uns es (280€) gleich dem TH überwiesen. Jetzt bin ich meiner Frau, die noch studiert und nicht arbeitet laut TH unterhaltspflichtig, und somit unter der Pfändungsgränze. Mein einziges "Vermögen" ist die
Wohnungskaution von ca.700€, die auch im Insolvenzantrag vermerkt ist, da sie auf einem Mietskonto angelegt ist.
Ich habe heute folgendes Schreiben vom Gericht bekommen:

Beschluss. In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen von...wird die Vornahme der Schlussverteilung genehmigt. Die Vergütung des THs für seine Geschäftsführung wird vorbehaltlich der endgültigen Festsetzung im Schlusstermin auf 714€ festgesetzt. An Auslagen sind ihm weiterhin 184,93 incl. MwSt. zu erstatten.

und auf neuem Blatt:
Sehr geehrter....in der Sache ...wird Schlusstermin auf 19.04.11 ....anberaumt. Der termin dient
  • zur Abnahme der Schlussrechnung der TH
    • zur Erhebung von Einwendungen......
      • der Verteilung.....
        • zur Anhörung der Gläubiger.........
          • über den Antrag des Schuldeners auf Restschuldbefreiung


          Ich verstehe daraus, dass wenn alles gut läuft ich dann in der Wohlverhaltensperiode übergehe, aber muss ich jetzt was beachten? Was ist mit meiner Kaution?
[/list]
« Letzte Änderung: 03. März 2011, 20:17:32 von gggrrr »
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Schimmelreiter

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Re: Vornahme der Schlussverteilung
« Antwort #1 am: 03. März 2011, 20:23:51 »

Die Mietkaution fällt nur dann zur Masse, wenn Sie während des laufenden Verfahrens umziehen.
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MfG Schimmelreiter
 

Der_Alte

  • Gast
Re: Vornahme der Schlussverteilung
« Antwort #2 am: 03. März 2011, 20:51:16 »

Herzlichen Glückwunsch,

die Wohlverhaltensperiode steht unmittelbar vor der Tür.

Wenn Sie bis zum 20.04.2015
- immer in Vollzeit arbeiten oder sich um eine solche Vollzeitarbeitstelle bemühen,
- den pfändbaren Anteil an Ihrem Gehalt an den Treuhänder abführen oder durch den Arbeitgebern abführen lassen,
- eine in dieser Zeit anfallende Erbschaft zur Hälfte an den Treuhänder herausgeben und
- jede Adressänderung dem Gericht und dem Treuhänder anzeigen

dürfen Sie etwa im Juni 2015 vom Gericht einen Beschluss erhalten, der die Restschuldbefreiung enthält.

Und bis dahin dürfen Sie schon wieder fast so tun, als seien Sie ein "normaler" Bürger. Steuererstattungen gehören (Ausnahmen gibt es) wieder Ihnen, vielleicht kann auch ein neues Auto vor der Tür parken ...

Und die Mietkaution ist in der Wohlverhaltensperiode auch wieder Ihr Vermögen.



Also, noch vier Jahre.  :thumbup: Dann sind Sie SCHULDENFREI!!!!
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gggrrr

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Re: Vornahme der Schlussverteilung
« Antwort #3 am: 03. März 2011, 21:27:07 »

Danke für den Glückwunsch. Ich werde Ihren Ratschlag befolgen, leider kann ich mir nur kein Auto leisten.

Ich habe aber noch drei Fragen: wie sieht es mit den Gerichtskosten, werden sie von den Pfändungen bezahlt? Was von Vermerk steht über mich in der Wohlverhaltensperiode bei der Schufa, wenn ich z.B. umziehen möchte? Und wie ist es nach dem 20.04.2015?
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Der_Alte

  • Gast
Re: Vornahme der Schlussverteilung
« Antwort #4 am: 03. März 2011, 22:14:00 »

Verfahrenskosten werden aus den Pfändungen bezahlt, wenn es nicht reicht müssen Sie nach Ablauf den Rest zahlen. Das kann man dann mit der Gerichtskasse auch als Ratenzahlung klären. Also erst ab 2015.

In der Schufa steht das Insolvenzverfahren und bleibt bis zum Ablauf des dritten Jahres nach Insolvenzende, also bis Ende 2018.
Wie Vermieter darauf reagieren? Keine Ahnung.
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