Ja, aber das alleine reicht nicht wie der BGH festgestellt hat. Zumindest kann der Gläubiger trotzdem einen Tabellenauszug nach Abschluss des Verfahrens vom Insolvenzgericht anfordern und damit vollstrecken. Hier muss dann der Schuldner dann mit einer Vollstreckungsgegenklage antworten und bei dem Rechtstreit in Vorleistung treten.
Sinnvoller ist es daher, sowohl der Forderung insgesamt als auch dem Forderungsattribut der unerlaubten Handlung zu widersprechen, dann ist der Gläubiger (in dem Fall die Krankenkasse) aufgefordert hier ggf. eine Feststellungsklage zu erheben. Hier ist dann der Gläubiger in der Pflicht in Vorleistung zu treten und nicht der Schuldner.
Ob am Ende das Gleiche herauskommt, kann man dahingestellt sein. Oftmals ist es aber auch schwierig nach 6 Jahren noch zu beweisen, dass es keine unerlaubte Handlung war. Zumindest kann man sich hier viel Ärger ersparen.
Gründe warum man der Forderung widerspricht braucht man auch keine anführen. Der Gläubiger muss beweisen, dass eine Forderung besteht nicht umgekehrt. Wenn der Schuldner der Forderung nicht widerspricht, hat die Forderung bestand und kann alleine deshalb vollstreckt werden, weil der Gläubiger sie unter dem Rechtsgrund der unerlaubten Handlung angemeldet hat (auch wenn der Schuldner dem widersprochen hat).
Der BGH hat in diesem Urteil klargestellt, dass die Beseitigung des Widerspruchs im Rahmen einer Klage für den Gläubiger nicht zuzumuten sei, wenn der Schuldner die Forderung an und für sich nicht bestreitet.
Rz. 15 des o.g. Urteils
bb) Beschränkt der Schuldner seinen Widerspruch auf den Rechtsgrund der Forderung, ist sie gemäß § 201 Abs. 2 Satz 1 InsO als tituliert zu behan-deln. Dann stellt sich die Situation wertungsmäßig nicht anders dar, wie wenn der Gläubiger bereits einen Titel gegen den Schuldner erwirkt hätte und nur noch die Frage nach dem Rechtsgrund der Forderung der Klärung bedürfte (vgl. BGH, Urteil vom 2. Dezember 2010 - IX ZR 41/10, WM 2011, 93 Rn. 8). Es ist kein Grund ersichtlich, dem Gläubiger eine Klage zur Erwirkung eines Titels aufzubürden, wenn der Schuldner die Forderung als solche gar nicht in Frage stellt (LG Köln, aaO). Allein der Widerspruch des Schuldners gegen die Einord-nung der Forderung als solche aus vorsätzlich begangener unerlaubter Hand-lung macht die Zwangsvollstreckung nicht unzulässig (BGH, Urteil vom 18. Mai 2006 - IX ZR 187/04, WM 2006, 1347 Rn. 10). Da der Schuldner die Wahl hat, der Forderung als solcher oder nur dem Rechtsgrund der vorsätzlich begange-nen unerlaubten Handlung zu widersprechen, muss er es hinnehmen, wenn seine Erklärung jeweils unterschiedliche Rechtsfolgen auslöst.