Guten Abend,
Es ist zu Unterscheiden zwischen der WVP und dem eigentlichen Verfahren!
WVP
"ein Schuldner darf in der Insolvenz grundsätzlich selbständig sein. (Wenn ein Jurist ,,grundsätzlich`` sagt, bedeutet das immer, dass es Ausnahmen gibt.) Da ein Selbständiger kein pfändbares Gehalt erhält, muss er in der Wohlverhaltensperiode an den Treuhänder das herausgeben, was bei ihm pfändbar wäre, wenn er ein angemessenes Dienstverhältnis eingegangen wäre (§ 295 II InsO). Ob er ein solches hätte bekommen können, ist irrelevant. Mehrgewinn darf der selbständige Schuldner behalten. "
Eigentliches Inso Verfahren
"Während des ,,eigentlichen`` Insolvenzverfahrens kann der Treuhänder bzw. Insolvenzverwalter eine Selbständigkeit untersagen, da er in dieser Zeit persönliche Haftungsrisiken eingeht. Damit entscheidet der Treuhänder über den Beginn einer selbständigen Tätigkeit. Die Einnahmen eines Selbständigen sind während des ,,eigentlichen`` Insolvenzverfahrens Bestandteil der Insolvenzmasse. Das ist also die Ausnahme – wenn der Insolvenzverwalter die Selbständigkeit in der ,,eigentlichen`` Insolvenzphase untersagt.
In der Regel wird der Insolvenzverwalter die Selbständigkeit des Schuldners in der Insolvenz indes freigeben. Diese Freigabe erfolgt durch eine Freigabeerklärung des Inselvenzverwalters. Die Folgen einer solchen Freigabe durch den Insolvenzverwalter sind gravierend:
Der Schuldner muss nun an den Insolvenzverwalter unabhängig von seinem tatsächlich erzielten Gewinn Geld bezahlen. Die Höhe der abzugebenden Summe richtet sich seit 2007 bereits in der eigentlichen insolvenz nicht mehr nach dem tatsächlichen Gewinn, sondern nach den Kriterium der Ausbildung des Schuldners.
Hier riskieren viele Schuldner bereits ihre Restschuldbefreiung, wenn sie die erforderlichen Beträge nicht aufbringen können. Zudem sind an dieser Stelle etliche Insolvenzgerichte nicht immer willig, die Massgaben des Gesetzgebers auch tatsächlich umzusetzen.
Eine weitere häufig übersehene Gefahr einer Selbständigkeit in der eigentlichen Insolvenz ist, dass durch die Freigabe der Selbständigkeit nicht nur neue Schulden entstehen können, die nicht in der Insolvenz untergehen, sondern dass mit Freigabe durch den Insolvenzverwalter sich alle Arbeitnehmer, die der Schuldner bei Insolvenzantragsstellung in einer Firma mit dem selben Tätigkeitsfeld beschäftigte, sich nun einen Arbeitsplatz bei ihm einklagen können. Die zu § 613 a BGB ab freigabe in der Insolvenz bestehende Rechtsprechung des BArbG ist eindeutig. "