Hi Mona
Das Insolvenzverfahren gilt als eröffnet wenn der Beschluss kommt so zum Beispiel:
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00/00-Amtsgericht XXXXXXX: Über das Vermögen des xxx< XXXXXXXXXXX, XXXXXXXXXXXX, ist am 11.03.2004, 12:00 Uhr, das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Zum Insolvenzverwalter wurde bestellt: Rechtsanwalt XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX. Forderungen der Insolvenz-gläubiger sind bis zum 11.05.2006 unter Beachtung des § 174 InsO bei dem Insolvenzverwalter anzumelden. Die Gläubiger werden aufgefordert, dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten des Schuldners in Anspruch nehmen. Wer Verpflichtungen gegenüber dem Schuldner hat, wird aufgefordert, nicht mehr an den Schuldner zu leisten, sondern nur noch an den Insolvenzverwalter. Eine Gläubigerversammlung wird vorerst nicht einberufen, weil dies nicht erforderlich erscheint (§ 312 Abs. 2 InsO). Die angemeldeten Forderungen werden im schriftlichen Verfahren geprüft (§ 312 Abs. 1, 2 InsO). Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldungsunterlagen werden spätestens ab dem 25.05.2006 zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts (Raum 120) niedergelegt. Prüfungsstichtag, der dem Prüfungstermin entspricht (§ 176 InsO), ist der 10.06.2000. Spätestens an diesem Tag muss der schriftliche Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine Forderung bestreitet, bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten wird. Der Schuldner hat die Erteilung der Restschuldbefreiung beantragt.
xxxxxxxx, den 17.3.2010
so muss es im Beschluss stehen den sie bekommen und auch im Internet zu sehen ist..
Beste grüße juergengris