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Autor Thema: Was bedeutet dieser Absatz in der InsO genau (§35 Abs. 2 InsO)?  (Gelesen 3333 mal)

B-Thom

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Hallo,

interessehalber habe ich auf insolvenzbekanntmachungen.de mal nachgesehen, was unter meinem Namen alles vermerkt ist. Regelinsolvenzeröffnung war 07/2010. Dabei bin ich auf einen Eintrag gestoßen, der mir nicht ganz klar ist:

"In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des xxx hat der Verwalter am 29.09.2010 dem Schuldner gegenüber erklärt, dass das Vermögen aus einer selbstständigen Tätigkeit nicht zur Insolvenzmasse gehört und Ansprüche aus dieser Tätigkeit im Insolvenzverfahren nicht geltend gemacht werden können(§35 Abs. 2 InsO)."

Nun ist es so, dass ich sowohl eine angestellte Tätigkeit in Vollzeit habe und nebenher noch eine selbstständige Tätigkeit (Verlag) ausübe. Ich habe daher auch noch zwei Konten. Auf meinem Geschäftskonto sind mehrere Tausend Euro Rücklagen für zukünftige Honorare an Autoren und Abgaben ans Finanzamt, also kein Geld, mit dem ich selbst etwas anfangen darf. Das habe ich mit dem IV auch so in einem persönlichen Gespräch geklärt.
Ist das Zitat oben dann die Zusammenfassung unseres Gesprächs?

Wenn ich den Punkt und den dazugehörigen § richtig verstehe heißt das, dass der IV/TH von sich aus noch einmal öffentlich erklärt hat, dass er (und damit ja wohl auch die Gläubiger?) an dieses Geld nicht ran darf, unabhängig von der Höhe des Vermögens? Was umfasst nun den Begriff "Vermögen aus einer selbstständigen Tätigkeit" genau? Ist das ausschließlich das, was sich "dauerhaft" auf dem Konto befindet, oder umfasst das auch laufende Einnahmen?
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paps

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Re: Was bedeutet dieser Absatz in der InsO genau (§35 Abs. 2 InsO)?
« Antwort #1 am: 27. Juni 2011, 17:24:00 »

Die gesamte selbständige Tätigkeit wurde freigegeben.
Da Sie getrennte Konten haben, lassen sich Zahlungsströme ja nachvollziehen.
Es umfasst also auch die Einnahmen.

Neuforderungen aus dieser Tätgikeit, zb. FA oder Honorare, sind gegen Sie und nicht den IV, zu richten.
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MfG Paps (der jetzt in BW lebt)

Paps arbeitet hauptberuflich für die Debeka-Versicherungen Bausparkasse
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B-Thom

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Re: Was bedeutet dieser Absatz in der InsO genau (§35 Abs. 2 InsO)?
« Antwort #2 am: 27. Juni 2011, 18:22:56 »

Ah, okay, danke für die Klarstellung.

Stimmt, damit ist die Begleichung aller (neuen) Forderungen nicht mehr seine Angelegenheit. Habe die notorische Bequemlichkeit von Insolvenzverwaltern übersehen.  :wink:
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tomwr

Re: Was bedeutet dieser Absatz in der InsO genau (§35 Abs. 2 InsO)?
« Antwort #3 am: 27. Juni 2011, 23:44:23 »

"In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des xxx hat der Verwalter am 29.09.2010 dem Schuldner gegenüber erklärt, dass das Vermögen aus einer selbstständigen Tätigkeit nicht zur Insolvenzmasse gehört und Ansprüche aus dieser Tätigkeit im Insolvenzverfahren nicht geltend gemacht werden können(§35 Abs. 2 InsO)."

Glückwunsch in zweierlei Punkten.

Normalerweise wird eine Freigabe der Tätigkeit aus dem Insolvenzbeschlag mit einer Ausgleichszahlung verbunden. Davon wurde offenbar wegen Pfändungsbeträgen aus der abhängigen Beschäftigung abgesehen.

Letztlich wird sich der IV hier gegen mögliche Ansprüche der Autoren auf Honorarzahlung durch die Masse absichern wollen. Es könnte ja sein, dass die Verbindlichkeiten das verfügbare Guthaben auf dem betreffenden Konto übersteigt. Außerdem muss man wohl ggf. auch mit eventuellen Schadenersatzansprüchen oder was auch immer rechnen. Davor sollen die Gläubiger im Verfahren ganz offenbar geschützt werden.

Glückwunsch in zweiter Hinsicht zu der nicht eingeschränkten selbständigen Tätigkeit.
D.h. man kann nebenbei noch beliebige andere Tätigkeiten auf selbstständiger Basis ausüben. Normalerweise beschränken viele IV die Freigabe auf eine konkrete Tätigkeit (hier im Verlagswesen / als selbständiger Verleger).
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B-Thom

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Re: Was bedeutet dieser Absatz in der InsO genau (§35 Abs. 2 InsO)?
« Antwort #4 am: 28. Juni 2011, 01:40:53 »

Na, die Glückwünsche sind in diesem Fall nicht ganz angebracht, auch wenn ich weiß, was du damit sagen willst.

Die Freigabe der selbstständigen Tätigkeit war mit einer 100%-igen Pfändung des Geschäftskontos zum Tag X verbunden. Auf dem Konto waren noch 10 Euro für die nächste Kontogebühr, und die waren an Tag X +1 sofort abgezogen. Ich habe komplett bei Null (wortwörtlich) weitermachen müssen, konnte nichts investieren und habe erst nach und nach wieder Firmenvermögen aufgebaut.

Die Tätigkeit ist ganz klar auf den Verlag beschränkt. Mein Glück - und insofern ist der Glückwunsch dann doch passend - ist, dass ich noch eine zweite selbstständige, freiberufliche Tätigkeit habe, die mir deutlich mehr Freiraum lässt, was ich in der Tätigkeit genau mache. Da beide Selbstständigkeiten über dasselbe Geschäftskonto laufen und der IV nur eine Komplettaufstellung im Monat möchte, keine nach Tätigkeitsfeld aufgeschlüsselte, habe ich doch viel Handlungsspielraum und kann ziemlich unabhängig arbeiten.

Ich war mir jetzt nur nicht sicher, was diese Erklärung von oben nun für aktuelle Verbindlichkeiten genau heißt.
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tomwr

Re: Was bedeutet dieser Absatz in der InsO genau (§35 Abs. 2 InsO)?
« Antwort #5 am: 28. Juni 2011, 13:09:56 »

Zitat
Die Freigabe der selbstständigen Tätigkeit war mit einer 100%-igen Pfändung des Geschäftskontos zum Tag X verbunden. Auf dem Konto waren noch 10 Euro für die nächste Kontogebühr, und die waren an Tag X +1 sofort abgezogen. Ich habe komplett bei Null (wortwörtlich) weitermachen müssen, konnte nichts investieren und habe erst nach und nach wieder Firmenvermögen aufgebaut.

Das ist aber strange. Das würde bedeuten, dass Ansprüche der Autoren vor dem Tag der Freigabe (die offenbar nach der Mehrung der Insolvenzmasse erfolgt ist) Masseverbindlichkeiten und damit vom Insolvenzverwalter zu erfüllen sind oder ggf. auch Insolvenzforderungen sind. Da würde ich ggf. aufpassen.

Wenn die Freigabe (z.B. veröffentlicht unter Insolvenzbekanntmachungen) wortwörtlich so formuliert ist wie Du das hier eingestellt hast, ist die Freigabe universell und nicht auf eine Verlagstätigkeit beschränkt. Eine einmal erteilte Freigabe kann auch nicht widerrufen werden (Ausnahme Gläubigerausschuss oder Gläubigerversammlung durch Beschluss, jedenfalls kann die weder vom IV noch vom Gericht selbständig aufgehoben werden). Alle nachträgliche Beschränkungen mit dem IV sind unwirksam.

Für aktuelle Verbindlichkeiten aus der selbständigen Tätigkeit bedeutet die Freigabe, dass diese einzig und allein auf den Schuldner übergehen jedoch erst mit Wirkung der Freigabe (Datum). Alle Ansprüche die vorher bestanden sind entweder Insolvenzforderungen (wenn vor Eröffnung entstanden) oder Masseverbindlichkeiten (wenn zwischen Eröffnung und Freigabe entstanden).
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