Ich bin mal gespannt, ob der TH merkt, dass hier eine vertragliche Umgestaltung vorliegt und dann dagegen vorgeht. Es gibt zwar keine Urteile genau zu einer solchen Umgestaltung des Vertrages, aber es gibt ein Urteil im Hinblick auf die Vereinbarung einer Entgeltumwandlung im Rahmen einer betrieblichen Altersversorgung (nämlich BAG vom 30.07.2008 - Aktenzeichen 10 AZR 459/07). Effekt ist insoweit der Gleiche: Verringerung des pfändbaren Arbeitseinkommens.
In dem genannten Urteil hat das BAG die nachträgliche Vertragsänderung für unwirksam gehalten, da der Insolvenzschuldner nicht mehr verfügungsbefugt war. Der Arbeitgeber durfte also alle pfändbaren Anteile nachentrichten. Der Insolvenzschuldner hat dann auch gleich neue Schulden am Bein, weil der Arbeitgeber natürlich nicht zwei Mal zahlen will und sich das, was er an den TH auskehren musste, von seinem Arbeitnehmer wiederholen wird.
Der Arbeitgeber hat im Übrigen auch nicht die Rechtsmacht einfach so einseitig einen Vertrag zu ändern. Wenn nach dem bestehenden Arbeitsvertrag der Arbeitnehmer einen Anspruch auf das 13. Monatsgehalt hat, dann muss zwangsläufig ein Ändrungsvertrag geschlossen werden, sprich beide Seiten müssen mitwirken. Auf Seiten des Arbeitnehmers = Insolvenzschuldners besteht jedoch das Problem, dass er diesbezüglich gar keine Änderung vereinbaren darf, weil er insoweit nicht verfügungsbefugt ist.
Vor diesem Hintergrund ist das Ganze ein Spiel mit dem Feuer. Wenn mir das als TH auffallen würde, dann würde ich nicht nur die entgangenen pfändbaren Beträge anfordern, sondern ich würde in meinen Berichten auch sehr deutlich schreiben, dass Gründe für die Versagung der RSB vorliegen. Wenn noch nicht genügend Masse vorhanden ist, um die Verfahrenskosten zu decken, und das Verfahren auf Stundungsbasis eröffnet wurde, läuft das nach meiner Erfahrung regelmäßig so ab, dass das Insolvenzgericht erstmal die Stundung widerruft. Dann wird das Verfahren mangels Masse ganz schnell eingestellt und dann hatte es sich erstmal mit der RSB. Evtl. kommt dann auch noch ein Versagungsantrag eines Gläubigers hinzu.