In dem genannten BAG-Urteil steht, dass der Schuldner nicht mehr über den abgetretenen Teil seines Arbeitseinkommens wirksam verfügen kann, eben weil dieser Lohnteil an den TH abgetreten ist.
Der Schuldner befand sich in der WVP.
Ob der Schuldner in der WVP ist oder im eröffneten Verfahren ist erstmal egal. In der WVP steht das pfändbare Arbeitseinkommen aufgrund der Abtretungserklärung dem TH zu und im eröffeneten Verfahren nach §§ 35, 36 InsO. Wesentlich ist, dass der Schuldner nicht mehr über einen bestimmten Teil verfügen kann, weil dieser Teil des Einkommens pfändbar ist und demgemäß der Verfügungsgewalt des TH unterliegt.
Ergibt sich bei der bisherigen Regelung im Arbeitsvertrag zum Weihnachtsgeld pfändbares Einkommen oder könnte sich dieses ergeben, dann betrifft eine Änderung im Arbeitsvertrag zum Weihnachtsgeld gerade den Teil des Arbeitseinkommens, der der Verfügungsgewalt des Schuldners entzogen ist.
darf ich nun Verhandlungen in Bezug auf mein Gehalt mit meinem Arbeitgeber führen oder nicht?
Wenn Nein, führt dann der TH die Verhandlungen?
Was passiert, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer, der sich in der WVP befindet, z.B. eine andere Tätigkeit zuweist bei der weniger pfänbares Einkommen die Folge wäre, und dies mit einer Änderungskündigung durchsetzen will.
Muss dann der TH entscheiden ob der Arbeitnehmer dies aktzeptieren darf oder sich einen neuen Job suchen muss um wieder auf das ursprüngliche Gehalt zu kommen?
Man muss hier Unterschiede machen und darf nicht alles über einen Haufen werfen. Der Ausgangsfall war die Umgestaltung eines bestehenden Arbeitsvertrages lediglich auf Entgeltseite und auch noch mit dem Ziel das pfändbare Entgelt zu verringern. Wenn sich an der Arbeit nichts ändert und man nur in Bezug auf das Entgelt etwas ändern will, dann hat der Schuldner keine Rechtsmacht eine Vereinbarung im Hinblick auf das Entgelt abzuschließen, die zu einer Verringerung des pfändbaren Entgelts führt. Hier müsste tatsächlich der TH eine entsprechende Vereinbarung mit unterzeichnen, sonst läuft der AG Gefahr, dass der TH die Unwirksamkeit der Vereinbarung geltend macht und pfändbares Arbeitseinkommen nachfordert. Bei Gehalteserhöhungen wird sich dieses Problem praktisch nicht stellen, da diese im Regelfall mit einer Erhöhung des pfändbaren Einkommens verbunden sein werden.
Ein anderer Fall ist, wenn der AG eine Änderungskündigung ausspricht. Da trifft der Schuldner dann ja keine Verfügung, es wird vielmehr über ihn verfügt. Eine Kündigung ist eine einseitige Willenserklärung. Der AG benötigt also keine Mitwirkungshandlung seines AN und somit des Schuldners. Von daher gibt es keine Handlung des Schuldners bei der man entscheiden müsste, ob diese denn wirksam ist oder ob der TH hätte handeln müssen.
Erhält der Schuldner eine Änderungskündigung kann er daher allein entscheiden, ob er dagegen vorgeht. (Über seine Arbeitskraft und somit die tatsächliche Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses diesbzüglich ist der TH nicht verfügungsbefugt. Diese ist nicht insolvenzbefangen.) Allerdings wird sich immer das Problem auftun, dass der Schuldner (in der WVP) verpflichtet ist eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuführen. Wenn über eine Änderungskündigung etwas getrickts werden soll, muss man halt immer aufpassen, ob das nicht letzten Endes zu einer Versagung der RSB führen kann.
Du willst damit also sagen dass ab jetzt der TH bestimmt wie ich zu arbeiten habe und wieviel ich verdiene ? Ich bin sozusagen entmündigt und der TH regelt die Verhandlungen mit meinem Arbeitgeber. Dann auch in Punkto Gehaltserhöhung ? Hahaha Das kanns ja wohl nicht sein :)
Wie bereits oben beschrieben, geht es nicht um den Inhalt der Arbeit sondern um Änderungen beim Entgelt sozusagen nach unten.