Du scheinst ein latentes Problem damit zu haben, wenn jemand anderer Meinung ist. Aber sei es drum, ich kann schon alles genau begründen.
Die Wirksamkeit oder Unwirksamkeit kann für den Insolvenzschuldner selbst im Hinblick auf die Auswirkungen, so lange der TH das Konto nicht vollständig freigegeben hat, nämlich wirklich egal sein. Ergebnis ist stets, das über den Pfändungsgrenzen nach § 850k ZPO (evtl. im Zusammenhang mit irgendwelchen Erklärungen oder gerichtlichen Beschlüssen) liegende Kontoguthaben ist weg für den Schuldner. Es fragt sich halt nur wer es bekommt.
Das ist falsch. Bei Gläubigern gilt anders als beim TH die Devise, "wer zuerst kommt, mahlt zuerst" und "was ich habe, habe ich". Insofern besteht ein himmelweiter Unterschied ob ein Gläubiger ein Konto pfändet oder dieses der Verwaltung des TH obliegt. Völlig egal ob das Konto freigegeben ist oder nicht, es unterliegt nicht automatisch jedes Guthaben dem Insolvenzbeschlag. Das ist erstmal der Irrtum. Und entgegen eines Gläubigers muss der TH das Guthaben ggf. auch wieder rausrücken, wenn feststeht, dass das Kontoguthaben (teilweise) nicht dem Insolvenzbeschlag unterliegt.
§35 InsO gilt mit Massgabe, dass Vermögensgegenstände nicht pfändungsfrei nach §36 InsO sind. Es gelten aber hier insbesondere die §§850 ff. Dem IV/TH ist bekannt, WER der Arbeitgeber ist (Auftraggeber der Zahlung) und dass es sich ggf. um pfändungsfreies (weil bereits gepfändetes) Einkommen handelt, weil er selbst die Abtretungserklärung oder Insolvenzbeschluss zwecks Abführung der Pfändungsbeträge dem AG offen gelegt hat. Fakt ist, dass der IV/TH jede Zahlung bzw. jedes Guthaben einzeln zu prüfen und ggf. freigeben zu hat. Das ist der Unterschied zwischen einem Gläubiger und einem Treuhänder. Ein Gläubiger verwaltet das Geld nur im eigenen Interesse, der Treuhänder bekleidet ein öffentliches Amt und hat nach den Regeln der InsO vorzugehen.
Ich selbst habe Einkünfte gehabt, die aus freigegebener selbständiger Tätigkeit basiert haben und entsprechend freizugeben waren. Obwohl das über dem Sockelbetrag des P-Kontos lag. Freilich musste ich die Herkunft der Einnahmen und deren Grundlage (eingeschränkte Freigabeerklärung) belegen, danach wurden die entsprechenden Beträge aber dann monatlich mit der entsprechenden Summe vom IV freigegeben. Natürlich ohne irgendwelche Pfändungsgrenzen heraufzusetzen oder gar das Insolvenzgericht einzuschalten. Wäre ja wohl auch noch schöner. Amtsträger ist der IV/TH aufgrund seiner Bestellung, §56 Abs.2 InsO
§56 InsO
...
(2) Der Verwalter erhält eine Urkunde über seine Bestellung. Bei Beendigung seines Amtes hat er die Urkunde dem Insolvenzgericht zurückzugeben.
Also macht es sehr wohl einen Unterschied ob ein Gläubiger pfändet oder das Konto ggf. über dem Sockelbetrag der Verwaltung des IV/TH obliegt.
Ob hier ein Fall von § 88 InsO vorliegt, können wir ja gar nicht wissen. Dazu fehlen die Angaben. Von daher unter Hinweis auf § 88 InsO hier eine Unwirksamkeit zu behaupten ist mehr als gewagt.
§ 89 Abs. 1 InsO greift m.E. für künftiges Kontoguthaben nach der Insolvenzeröffnung. Aber wie gesagt, unter der Prämisse "TH hat Konto nicht freigegen" muss das für den Schuldner während des Insolvenzverfahrens nicht von Interesse sein. Er hat nichts davon.
§89 InsO ist sehr wohl zutreffend:
Bereits begonnene Vollstreckungsmassnahmen dürfen nicht mehr fortgesetzt werden (Uhlenbruck-Uhlenbruck §89 Rn. 3). Und wie oben dargestellt, hat der Schuldner sehr wohl was davon. Im Zweifel mehr Geld.
Was der Schuldner, der sich einer Pfändung von Arbeitseinkommen und Konto ausgesetzt sieht, machen kann, ist einen Antrag nach § 850k Abs. 4 ZPO auf Erhöhung des Freibetrages stellen und das Gericht wird diesem dann entsprechen. Das macht aber die Pfändungen nicht unzulässig.
Das ist jetzt aber eine reine juristische Spitzfindigkeit, die keinem außer dem Ego von eidechse weiterhilft. Wenn die Pfändung rechtlich zulässig wäre, dürfte das Insolvenzgericht bzw. allgemein das Vollstreckungsgericht dem Antrag des Schuldners auf Erhöhung gar nicht zustimmen. Fakt ist, dass häufig ein Gläubiger von dem anderen nichts weiß und weder Gericht noch Bank das konkrete Ergebnis der Lohnpfändung beim Arbeitgeber kennen. Insofern handelt es sich mehr um ein organisatorisches Problem, bei dessen Lösung ggf. der Schuldner helfen muss, indem er auf den Misstand hinweist. Die Pfändungsregelungen nach den §§850 ff dürfen durch welche Mechanismen auch immer nicht ausgehebelt werden. Es gibt natürlich Möglichkeiten und systemimmanente Lecks, die findige Gläubiger gerne nutzen. Diese Lecks sind aber im Zweifel zu schließen. Punkt.
Schon gar nicht darf sich aber der TH ein solches Verhalten bewußt aneignen, hier wiederhole ich mich. Der gehört seines Amtes ansonsten enthoben.
Der Einzige der hier sachlich falsche Informationen ausbreitet sind Sie.
Es ist von einen normalen Girokonto die Rede gewesen, also kein P-Konto.
Nö, da liegst Du jetzt wirklich nachweislich falsch, ließ nochmal den Eröffnungsbeitrag.
Hallo Zusammen! Mein Insolvenzverfahren ist seit 07.10.2013 eröffnet. Mein Girokonto, das ich schon vorher als P-Konto umgewandelt habe, ...
In derartigen Fällen muss der TH, wenn die Bank ihm das Guthaben überweist auch nicht prüfen, woraus sich das Kontoguthaben ursprünglich mal zusammen gesetzt hat. Mit der Gutschrift auf dem Konto handelt es sich z.B. bei unpfändbaren Arbeitseinkommen nicht mehr um eine Forderung auf Arbeitsentgelt sondern durch die Buchung im Konto wird es Bestandteil eines neuen Anspruchs, nämlich des Auszahlungsanspruchs des Bankkunden gegenüber der Bank.
Das mag sein, dennoch hat der IV/TH das entsprechende Guthaben bereits vorher freizugeben, da es nicht dem Insolvenzbeschlag unterliegt (bereits gepfändetes Arbeitseinkommen). Unterläßt er das, macht es sich sogar m.E. schadenersatzpflichtig nach §60 Abs.1 InsO. Der Schuldner darf dann im Zweifel das Geld von ihm persönlich zurückfordern, wenn er frecherweise der Meinung ist, das Guthaben gehöre zur Insolvenzmasse. Im Übrigen hat er zur Prüfung auch genügend Zeit, bis zu 8 Wochen bei üblichen Gehaltszahlungen am Anfang des Monats (§835 Abs.4 ZPO). Normalerweise wird der Schuldner aber sowieso bei ihm reklamieren, dass die Bank ihm das Guthaben aus dem gepfändeten Lohn nicht oder teilweise nicht auszahlen will. Spätestens dann muss er reagieren. Und nicht abwarten bis die Bank da was an ihn auszahlt.
Ein Antrag auf Erhöhung des auszuzahlenden pfändungsfreien Einkommens bleibt dem Schuldner zwar möglich, ist aber im vorliegenden Fall bei einem gewissenhaft arbeitenden Treuhänder oder Insolvenzverwalter nicht wirklich notwendig.