Hallo,
nach dem neuen Unterhaltsrecht sind Sie auch als nichtverheiratete Mutter unterhaltsberechtigt.
Im Zuge der Unterhaltsreform erfolgte auch die Änderung des § 850 d Abs. 2 ZPO. Hiernach wird die Rangfolge des materiellen Rechts (§ 1609 BGB, sowie § 16 Lebenspartnerschaftsgesetz) auf das Vollstreckungsrecht übertragen. Dies erfolgt durch eine unmittelbare Verweisung auf die Rangfolgeregelung der §§ 1609 BGB, 16
Lebenspartnerschaftsgesetz. § 850 d ZPO bestimmt, dass wegen der Unterhaltsansprüche, die kraft Gesetzes einem Verwandten, den Ehegatten, einem früheren Ehegatten, dem Lebenspartner, einem früheren Lebenspartner oder nach §§ 1615 l, 1615 n des BGB einem Elternteil zustehen, das Arbeitseinkommen und die in §§ 850 a Nr. 1, 2 und 4 ZPO genannten Bezüge ohne die in § 850 c ZPO bezeichneten Beschränkungen pfändbar sind. Dem Schuldner ist allerdings soviel zu belassen, als er für seinen notwendigen Unterhalt und zur Erfüllung seiner laufenden gesetzlichen Unterhaltspflichten gegenüber den dem Gläubiger vorgehenden Berechtigen oder zur gleichmäßigen Befriedigung der dem Gläubiger gleichstehenden Berechtigten bedarf. Von den in §§ 850 a Nr. 1, 2 und 4 ZPO genannten Bezügen hat dem Schuldner jedoch mindestens die Hälfte der nach § 850 a ZPO unpfändbaren Beträge zu verbleiben. Der dem Schuldner hiernach verbleibende Teil seines Arbeitseinkommens darf den Betrag nicht übersteigen, der ihm nach den Vorschriften des § 850 c ZPO gegenüber nichtbevorrechtigten Gläubigern zu verbleiben hätte. Die Vorschrift gilt für Unterhaltsrückstände die länger als ein Jahr vor dem Antrag zurückliegen nicht, es sein denn der Schuldner hat sich seiner Zahlungspflicht absichtlich entzogen. § 850 d ZPO soll den Unterhaltsgläubiger schützen, da der Unterhaltsgläubiger gegebenenfalls nicht in der Lage ist, selbst für eigenes Einkommen zu sorgen. Die Vorschrift des § 850d ZPO wird in § 36 InsO nicht genannt. Mit den vor Insolvenzeröffnung fällig gewordenen Ansprüchen nimmt der Unterhaltsgläubiger daher die Stellung eines (einfachen) Insolvenzgläubigers ein und unterliegt dem Vollstreckungsverbot des § 89 Abs. 1 InsO 30. Als Insolvenzgläubiger gehört er daher nicht zu dem durch § 89 Abs. 2 Satz 2 InsO privilegierten Kreis von Neugläubigern, denen die Vollstreckung in erweitert pfändbare künftige Bezüge des Schuldners gestattet ist. Das Vollstreckungsverbot des § 89 Abs. 2 Satz 1 InsO findet in § 89 Abs. 2 Satz 2 InsO zugunsten solcher Neugläubiger eine Ausnahme, die aus Unterhalts- oder Deliktsansprüchen in den Teil der Bezüge vollstrecken, der für sie erweitert pfändbar ist (vgl. §§ 850d, 850 f Abs. 2 ZPO). Dieser nicht zur Insolvenzmasse gehörende Teil der Bezüge wird von der die Restschuldbefreiung bezweckenden Abtretung der (pfändbaren) Bezüge an den Treuhänder nicht erfasst und unterliegt darum dem Zugriff der privilegierten Neugläubiger31. Die Besserstellung durch § 89 Abs. 2 Satz 2 InsO gilt nur für Neugläubiger von Unterhalts- und Deliktsansprüchen, aber nicht auch für Unterhalts- und Deliktsgläubiger, die an dem Insolvenzverfahren teilnehmen32. Gleichwohl ist die geänderte Rangfolge bei der Vollstreckung unterhaltsrechtlicher Ansprüche für die Bearbeitung von Schuldnermandaten bedeutsam. Ist das Insolvenzverfahren noch nicht eröffnet und pfändet der Unterhaltsgläubiger nach § 850d ZPO oder pfändet der Unterhaltsneugläubiger nach Verfahrenseröffnung im Rahmen des § 89 Abs.2 InsO, so ist ggf. im Wege eines Beschwerdeverfahrens in entsprechender Anwendung des § 850g Satz 1 ZPO der unpfändbare Teil des Arbeitseinkommens neu festzusetzen. Hierauf hat der Schuldner einen Anspruch, wenn aufgrund einer erstmaligen höchstrichterlichen Grundsatzentscheidung teilweise geänderte Maßstäbe für seine Berechnung gelten33 oder nach einer Änderung der maßgeblichen unterhaltsrechtlichen Vorschriften.
Aber Sie werden nur Unterhalt von Ihrem in PI befindlichen Lebenspartener bekommen, wenn Sie "bedürftig" sind.
Ich kann dies in diesem speziellen Falll nicht beantworten, aber ich glaube, dass Sie mit 1000 Euro pro Monat über dieser Grenze liegen.
viele Grüße