Was soll denn das für eine Kontofreigabe sein ?
Das Konto ist doch nutzbar bis zum Pfändungsfreibetrag.
Was sind denn das für Forderungen, evtl. Forderungen aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung oder Unterhaltsforderungen ?
Generell verlieren die Pfändungen nach Eröffnung der Insolvenz ihre Wirkung, §89 InsO. Gilt aber nicht für Forderungen des o.g. Typus.
Weiß die Bank von der Insolvenz ? Mal mit dem Berater gesprochen und Eröffnungsbeschluss vorgelegt ?
Welche Begründung gibt die Bank konkret warum die Pfändungen trotz Insolveneröffnung weiterlaufen ?
Im Zweifel einfach mal einen Brief an das Insolvenzgericht schreiben mit Angabe der Bankverbindung, des pfändenden Gläubigers, usw. Wenn man Zeit hat am Besten vormittag bei der Rechtsantragstelle des Insolvenzgerichts vorbeigehen und dort das Problem schildern. Geht unter Umständen schneller. Aber am Besten Unterlagen mitnehmen.
§ 89 Vollstreckungsverbot
(1) Zwangsvollstreckungen für einzelne Insolvenzgläubiger sind während der Dauer des Insolvenzverfahrens weder in die Insolvenzmasse noch in das sonstige Vermögen des Schuldners zulässig.
(2) Zwangsvollstreckungen in künftige Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis des Schuldners oder an deren Stelle tretende laufende Bezüge sind während der Dauer des Verfahrens auch für Gläubiger unzulässig, die keine Insolvenzgläubiger sind. Dies gilt nicht für die Zwangsvollstreckung wegen eines Unterhaltsanspruchs oder einer Forderung aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung in den Teil der Bezüge, der für andere Gläubiger nicht pfändbar ist.
(3) Über Einwendungen, die auf Grund des Absatzes 1 oder 2 gegen die Zulässigkeit einer Zwangsvollstreckung erhoben werden, entscheidet das Insolvenzgericht. Das Gericht kann vor der Entscheidung eine einstweilige Anordnung erlassen; es kann insbesondere anordnen, daß die Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung einstweilen einzustellen oder nur gegen Sicherheitsleistung fortzusetzen sei.