Hallo
Zwickauer Kopfformel Der Verwalter kann einen Antrag gem. § 36 InsO i.V.m. § 850 c Abs. 4 ZPO beim Insolvenzgericht anbringen
Ihr Fall:
Ehemann netto vom 752 € bis 1.616 € = 2.368 € : 2 = 1.184,00 € Durchschnitt
Ehefrau netto vom 745 € bis 900 € = 1.645 € : 2 = 822,50 € Durchschnitt
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2006,50 €
Anzahl der Köpfe 7(4 für Schuldner, 2 für Ehepartner, 1 Kind),
2006,50 € : 7 = damit entfallen auf jeden Kopf 286,64 €
Die Ehefrau zählt 2 Köpfe, Unterhaltsanspruch der Ehefrau: von 2 x 286,64 = 573,28 €
Die Ehefrau wird nicht als unterhaltsberechtigte Person berücksichtigt,weil ihr netto
ist 822,50 € mehr wie Unterhaltsanspruch 573,28 €
Herabsetzung des Pfändungsfreien Betrages bei der Schuldnerin erfolg nach Berechnung
2006,50 € - 100%
822,50 € - 40,99% ist zu berücksichtigen.
100% -40,99% ist zu berücksichtigen = 59,01% nicht zu berücksichtigen
Also ist sie bei der Ermittlung des unpfändbaren Einkommensteils nach der Tabelle zu § 850 c ZPO zu 59,01 % nicht zu berücksichtigen
2.000,00 bis 2.009,99 710,40 322,05 175,01 69,29 4,8
Nach der Tabelle sind pfändbar bei 2.006,50 € Einkommen mit 1 Unterhaltsberechtigten 322,05 € und mit 2 Unterhaltsberechtigten 175,01 €.
Also Differenzbetrag 322,05 € - 175,01 € = 147,04 € davon 59,01% = 86,76 €, die dem pfändbaren Teil mit 2 Unterhaltsberechtigten hinzuzurechnen sind = 86,76 € pfändbar
Eigenes Einkommen wird jedoch erst berücksichtigt, wenn es den Sozialhilfesatz 359 € +20 % = 430,80 € erreicht hat, so die Rechtsprechung.
Somit verbleibt der Ehefrau des Schuldners ein ausreichender Betrag zur Deckung ihres notwendigen Lebensunterhalts, weswegen sie weiterhin nicht als unterhaltsberechtigte Person berücksichtigt werden kann. Dies ist insbesondere unter Berücksichtigung des aktuellen Sozialhilfeeckregelsatzes (359 €)+ 20% und der gem. § 850 c Abs. 1 S. 2 ZPO genannten Freibeträge für unterhaltsberechtigte Personen des Schuldners gerechtfertigt.
Ihr Kind bleibt weiter als unterhaltsberechtigte Person zu berücksichtigen, aber wenn Azubivergütung mehr als 430,80 € ist nicht als unterhaltsberechtigte Person zu berücksichtigen. Ich werde bei IG nachfragen.
Verbindlich ist die Zwickauer Formel sicher nicht, sondern ein pauschaler Lösungsansatz.
Ich wünsche Ihnen viel Glück und Erfolg.
wollter001