Ich bin 1998 mit meiner Firma, einer GmbH, baden gegangen. Da ich gegenüber den finanzierenden Bank persönlich gebürgt hatte, musste ich Privatinsolvenz anmelden. Ich wurde von den Banken aus Bürgschaften in Höhe von ca. DM 3 Mio. in Anspruch genommen.
In den letzten zwei Jahren vor dem Konkursantrag musste ich alle größeren Zahlungen mit der Hausbank abstimmen, die dabei in erster Linie sich selbst bediente. Die Krankenkassenbeiträge wurden dabei nur unregelmäßig bezahlt, deshalb baute sich der erwähnte sechsstellige Saldo auf. Für die Krankenkassenbeiträge hafte ich als Geschäftsführer aus § 826 BGB persönlich, weil es strafbar ist, Krankenkassenbeiträge nicht abzuführen. Da deliktische Ansprüche durch die Restschuldbefreiung nicht erlöschen, habe ich dieses Problem noch zu lösen.
Mir ist bewusst, daß die Quote bei einem aussergerichtlichen Vergleich von der eigenen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit abhängt. Ich gehe aber davon aus, daß Krankenkassen, die ja die Beitragszahlungen ihrer Mitglieder verwalten, keinen unbegrenzten Ermessensspielraum haben, wenn es um den Verzicht auf Forderungen geht. Um diesen Ermessensspielraum geht es mir. Weiss vielleicht jemand von internen Richtlinien der Krankenkassen, auf welchen Prozentsatz maximal verzichtet werden kann/darf?
Diese Frage wird m.E. bald eine erhebliche praktische Relevanz bekommen. Bei fast allen Konkursen gibt es rückständige Beiträge der Sozialversicherungen. Es werden also zahlreiche GmbH-Geschäftsführer, deren Firma nach der KO-Novelle pleite gegangen ist, Privatinsolvenz angemeldet haben und demnächst vor dem gleichen Problem stehen wie ich.
Es ist wie beim Hauptmann von Köpenick: Wegen der nicht abgeführten Sozialversicherungsbeiträge ist mir die Gewerbeerlaubnis entzogen worden. Und ohne Gewerbe kann ich nicht so viel Geld verdienen, wie ich benötige, um die Schulden bei den Krankenkassen zu tilgen...
Gruss W.