Mir hatte halt mal jemand erzählt, dass man bei einer Privatinsolvenz verpflichtet ist ALLE Gläubiger anzugeben.
-> nun das stimmt in gewisser Weise schon. Ein unvollständiges Gläubiger-/Forderungsverzeichnis kann im Fall einer Verbraucherinsolvenz zu einem Versagungsantrag im Schlusstermin des Insolvenzverfahrens führen.
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§ 290 InsO - Versagung der Restschuldbefreiung
(1) In dem Beschluß ist die Restschuldbefreiung zu versagen, wenn dies im Schlußtermin von einem Insolvenzgläubiger beantragt worden ist und wenn
6. der Schuldner in den nach § 305 Abs. 1 Nr. 3 vorzulegenden Verzeichnissen seines Vermögens und seines Einkommens, seiner Gläubiger und der gegen ihn gerichteten Forderungen vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht hat.
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Da jedoch - wie Sie schreiben - "er" kurz vor der Erteilung der Restschuldbefreiung steht, dürfte das Insolvenzverfahren und somit der Schlusstermin längst gelaufen sein. "Strafbar" wäre das vergessen von Gläubigern in den Verzeichnissen jedoch nicht.
Wenn die Summe dann weiterhin in meiner EV steht, werd ich wohl doch irgendwann Privatinsolvenz anmelden müssen , hatte halt gedacht, dass sie dann weg wären.
-> nein, denn
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§ 301 InsO - Wirkung der Restschuldbefreiung
(1) Wird die Restschuldbefreiung erteilt, so wirkt sie gegen alle Insolvenzgläubiger. Dies gilt auch für Gläubiger, die ihre Forderungen nicht angemeldet haben.
(2) Die Rechte der Insolvenzgläubiger gegen Mitschuldner und Bürgen des Schuldners sowie die Rechte dieser Gläubiger aus einer zu ihrer Sicherung eingetragenen Vormerkung oder aus einem Recht, das im Insolvenzverfahren zur abgesonderten Befriedigung berechtigt, werden durch die Restschuldbefreiung nicht berührt. Der Schuldner wird jedoch gegenüber dem Mitschuldner, dem Bürgen oder anderen Rückgriffsberechtigten in gleicher Weise befreit wie gegenüber den Insolvenzgläubigern.
Das ärgerliche ist natürlich, dass ich dann für die ganze Summe hafte, und er schon fertig ist mit allem.....
-> leider. Evtl. besteht ja die Möglichkeit eines Vergleichs.