Das Insolvenzgericht wurde vom Inkasso angeschrieben es soll eine unerlaubte Handlung sein.
Container soll im November 2008 bestellt worden sein.
(Dort habe ich 3 Monate später nicht einmal gewohnt als dieser dorthin deklariert worden ist)
2006 EDV abgegeben. Inkasso schrieb dem Insolvenzgericht das ich ja 2006 bereits EDV abgab und ich gewusst habe 2008 den Container nicht zahlen zu können.
Mahnbescheid erging laut Brief Juli 2009. Da ich EDV abgegeben habe kam der Gerichtsvollzieher damit nicht zu mir und ich habe nicht mitbekommen das es einen "falschen" Mahnbescheid gab.
Somit hatten die einen Titel gegen mich.
Die Begründung ergibt sich aus oben geschrieben gründen das dies eine unerlaubte Handlung ist.
2011 habe ich die Insolvenz angemeldet.
Dann schrieb wie erwähnt das Inkasso das Insolvenzgericht an das ich eh nie hätte zahlen können.
Ich habe auch weitere Fremd Forderungen von irgendwelchen Leuten die bestellten und mir aber utergejubelt wurden... das merkte ich aber erst als ich nun endlich mal alles in griff hatte. Man sagte dazu aber , es sei doch egal kommt eh mit in die inso....
Ich habe dem Gericht darauf geschrieben das ich den Container nie in Auftrag gegeben habe und das der Titel aus Unachtsamkeit meinerseits geschah. Ich widersprach auch der Unerlaubten Handlung.
Im Auszug der Rechnung steht sogar Identität Vorbehalten. Bringt mir nun nichts da Titel erging.
im Brief vom Gericht stand
der Gläubiger xxxxx
hat als Rechtsgrund für die angemeldete Forderung eine von Ihnen vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung angegeben.
Das Gericht weist darauf hin, dass
Verbindlichkeiten aus einer unerlaubten Handlung von der Erteilung der Restschuldbefreiung ausgenommen sind.
Sie bis zum 13.04.2011 (Eingang bei dem Insolvenzgericht) schriftlich Widerspruch erheben können.
Bei Einlegung des Widerspruchs sollte angegeben werden, ob sich dieser nur gegen den gemachten Tatbestand der unerlaubten Handlung oder auch gegen die Forderung richten soll.
Das Gericht trägt den Widerspruch in die Insolvenztabelle ein. § 178 Abs.2 Satz 2 InsO) Der Widerspruch steht jedoch der Feststellung der Forderung nicht entgegen § 178 Abs. 1 Satz 2 InsO . Für den Fall der Eigenverwaltung wird auf § 283 InsO hingewiesen. Das weitere Verfahren richtet sich nach §§ 184ff.InsO
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Beim ersten Insolvenzverwalter steht
Insolvenzgläubiger
Inkasso xxx / Container xxx Vertreter der Gläubiger Anwalt xxxx Forderungsbetrag siehe oben und dann Grund der Forderung Dienstleistungsvertrag, angemeldet aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung
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So weiterhin steht in dem Verteilungsverzeichnis gem.§188 InsO (vom Juli 2011)
(vom neuen Insolvenzverwalter folgendes drin (da Krankheitsbedingter Wechsel des vorherigen)
Rangklasse §38
Das besagte Inkasso unternehmen / Containerdienst festgestellt 668,64 und unter berücksichtigen 668,64..
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Ich komm hier null zurecht was das nun alles bedeutet lg