Der Fall scheint mir sehr knifflig zu werden. Da es wohl auf einen Rechtsstreit hinausläuft, werden Sie um rechtliche Beratung nicht herumkommen. Zumal das Anfechtungsrecht eine komplexe und schwierige Materie ist. Soweit ich das sehe, gibt es zu dieser eher seltenen Konstellation noch kein Urteil. Außerdem wird die Zahlung von Lohnforderungen eher selten angefochten.
Wann entsteht der Anfechtungsanspruch? Der BGH hat in mehreren Entscheidungen nur lapidar festgehalten, dass der Anfechtungsanspruch mit der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens entsteht. Da das Verfahren Ihres Bruders nach Ihrem eröffnet wurde, spricht dies dafür, dass die Forderung eben keine Insolvenzforderung ist. Gleichwohl liegt die eigentliche Ursache aber vor der Eröffnung Ihres Verfahrens, wenn Sie auch die Lohnzahlung vor Eröffnung Ihres Verfahrens erhalten haben. Letztlich wird mögl. erst in einem Prozess entschieden, wie die Lage zu beurteilen ist.
Eine weitere Frage ist, wann erfolgten die angefochtenen Lohnzahlungen und für welche Monate. Die genauen Daten könnten nicht unwichtig sein, denn vielleicht handelt es sich (teilweise) um Bargeschäfte nach § 142 InsO, die nicht der Anfechtung unterliegen.
Nächster Punkt: Als Bruder gelten Sie als naher Angehöriger i.S.d. § 138 InsO. Darauf scheint sich vermutlich der IV zu stützen. Dadurch hat es der IV Ihres Bruders leichter, denn Ihre Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit Ihres Bruders wird vermutet. Das Gegenteil müssen Sie beweisen. Einem Urteil des BGH vom 19.02.2009 lassen sich aber einige hilfreiche Hinweise entnehmen, wie man als betroffener Arbeitnehmer dem Anspruch entgegnen kann.
Und zuletzt: Sie sollten möglichst rasch klären, ob nicht durch die eventuell notwendige Lohnrückzahlung (also wenn der Anfechtungsanspruch begründet ist) ein Anspruch auf Insolvenzgeld gegenüber dem Arbeitsamt wieder auflebt. Mangels Angaben kann die Frage nicht beantwortet werden. Sie sollten dies bereits jetzt mit der Insolvenzgeldstelle beim Arbeitsamt besprechen.
Falls das der Fall ist, eröffnet sich ggf. Verhandlungspotenzial mit dem IV des Bruders, bsp. die Abtretung dieses Anspruchs gegen Erledigung der Anfechtungsforderungen auch wenn das Insolvenzgeld höchstens für drei Monate gezahlt wird.