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Autor Thema: 6 Jahre rum,aber...  (Gelesen 10536 mal)

Insokalle

Re: 6 Jahre rum,aber...
« Antwort #20 am: 28. Januar 2014, 16:03:59 »

Und der erste Gedanke ist oft der Richtige. Es bringt herzlich wenig, irgendwelche links zu kopieren und aus den dortigen Fragmenten irgendwelche Schlüsse zu ziehen.
Man lese die Entscheidungen vollständig als da nämlich steht: "Ob dies für jeden Neuerwerb nach Ablauf der Abtretungserklärung gilt oder nur für denjenigen, der auch der Abtretungserklärung unterfallen würde, bedarf hier keiner Entscheidung."
Gespeichert
 

tomwr

Re: 6 Jahre rum,aber...
« Antwort #21 am: 30. Januar 2014, 19:46:19 »

Mea culpa. Ich dachte das wäre das vollständige Urteil auf der "Insolvenzrecht"-Seite. Haben aber wohl nur Auszüge übernommen und ausgerechnet wichtige weggelassen. Insofern ist es richtig, dass hier nur über den Neuerwerb aus der Abtretungserklärung entschieden wurde und die Entscheidung für sonstigen Neuerwerb bewußt nicht entschieden wurde.

Das bedeutet aber auch, dass der Beschluss des Insolvenzgerichts auf Basis dieses Urteils wenig angegriffen werden kann, wenn der weitere Insolvenzbeschlag bis zur Aufhebung des Verfahrens "nicht entschieden" ist.

Also muss das ggf. mal jemand durchfechten. M.E. kann sich aber da kein anderes Bild ergeben da die RSB für den Schuldner nutzlos wäre, wenn man zwar gegenüber den Insolvenzgläubigern von der Restschuld Befreiung erlangt, nicht aber gegenüber der Insolvenzmasse. Dass sich die RSB nur auf Einkünfte aus der Abtretungserklärung oder gleich gestellten Einkünften bezieht wäre ja wohl ein schlechter Witz.

Wenn also ein Lottogewinn eingeht, eine Erbschaft, eine Mietkaution oder Ähnliches und das weiterhin an die Gläubiger verteilt wird nur weil das Insolvenzverfahren noch nicht abgeschlossen werden kann, dann ist das eindeutig eine Benachteiligung gegenüber Schuldnern denen in der WVP die RSB erteilt wird. Das wird schwer zu begründen sein. Letztlich werden die Schuldner auf diese Weise doch verhöhnt.
Gespeichert
 

tomwr

Re: 6 Jahre rum,aber...
« Antwort #22 am: 15. Januar 2015, 23:22:16 »

Man lese die Entscheidungen vollständig als da nämlich steht: "Ob dies für jeden Neuerwerb nach Ablauf der Abtretungserklärung gilt oder nur für denjenigen, der auch der Abtretungserklärung unterfallen würde, bedarf hier keiner Entscheidung."

Ja und wie ich gerade sehe, ist dieser Fall bereits (im Februar 2014) vom BGH entschieden worden.
Nach Ablauf der RSB und Erteilung der RSB unterliegt sämtlicher Neuerwerb nicht mehr dem Insolvenzbeschlag und das gilt für JEDEN Neuerwerb, auch wenn er nicht der Abtretungserklärung unterliegt (wenn diese fiktiv noch fortdauern würde). Sonst würden Selbständige deutlich benachteiligt.

Zitat
Rz. 7
...
b) Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts beschränken sich der Regelungszweck des § 287 Abs. 2 InsO und die von ihm bewirkte zeitliche Be-grenzung der Wirkung des § 35 Abs. 1 Alt. 2 InsO nicht auf den Neuerwerb, der unter eine andauernde Abtretung nach § 287 Abs. 2 InsO fiele. Die Vorschrift verfolgt auch den Zweck, dem redlichen Schuldner - auch dem selbstständig tätigen - sechs Jahre nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens einen wirtschaft-lichen Neuanfang zu ermöglichen (BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2009 - IX ZB 247/08, BGHZ 183, 258 Rn. 20, 21; vom 11. April 2013 - IX ZB 94/12, NZI 2013, 601 Rn. 10). Dieser Zweck wird nicht erreicht, wenn ihm die hierfür notwendigen Mittel genommen werden. Zu diesen Mitteln zählen nicht nur die von der Abtretungserklärung umfassten Bezüge, sondern der gesamte Neuer-werb. Anderenfalls wäre etwa dem selbstständig tätigen Schuldner, dessen Einkünfte von der Abtretung nach § 287 Abs. 2 InsO in der Regel nicht erfasst werden (BGH, Urteil vom 15. Oktober 2009 - IX ZR 234/08, NZI 2010, 72 Rn. 11 ff), ein wirtschaftlicher Neuanfang nicht möglich, wenn der Insolvenz-verwalter die selbstständige Tätigkeit nicht nach § 35 Abs. 2 InsO freigegeben hat.

BGH, Beschluss vom 13. Februar 2014 - IX ZB 23/13 - LG Düsseldorf - AG Düsseldorf
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=b5c0431bfdad3c4bbf6823bbb40f4ab7&Seite=7&nr=67116&pos=213&anz=254&Blank=1.pdf
« Letzte Änderung: 15. Januar 2015, 23:24:03 von tomwr »
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