Das stärkt doch meine These, dass die selbständige Tätigkeit nicht zum tragen kommt, wenn bereits aus einer in Vollzeit ausgeübten angemessenen Tätigkeit der Treuhänder "befriedigt" wird.
Das Gericht stellt hier fest, dass beim Zusammentreffen von zwei Halbtagsjobs der Treuhänder einen höheren Betrag erwarten kann, weil der Schuldner eigentlich zu einer abhängigen Vollzeitbeschäftigung verpflichtet ist. Dabei ist es unerheblich, ob einer der Teilzeitjobs aus selbständiger Tätigkeit besteht oder nicht.
Diesen Fall haben wir hier aber nicht. Es gibt einen Vollzeitjob, der, davon gehe ich aus, angemessen ist und aus dem der TH angemessene Beträge erhält. Damit ist die Obliegenheit erfüllt.
KarlPaul bräuchte keine weiteren Anstrengungen unternehmen.
Ich hätte gern mal eine Argumentation, mit welcher Begründung ein Gläubiger einen Versagensantrag wirkungsvoll stellen soll. Der Versagensantrag erfordert die nachvollziehbare Begründung, dass durch das Verhalten des Schuldner eine Schlechterstellung der Gläubiger eingetreten ist. Da, wie der BGH in Randziffer 23 schreibt, "Das anzunehmende fiktive Nettoeinkommen [...] jedoch aus einem angemessenen Dienstverhältnis zu berechnen [ist]." und dieses im vorliegenden Fall bereits erfüllt ist, kann ich jedenfalls keine Schlechterstellung sehen. Das der BGH dazu weiter keine Ausführungen im genannten Urteil gemacht hat, ist leider so.
Um zusätzlich Einkommen zu generieren, könnte der SChuldner auf dem Flohmarkt Möbel verkaufen, Lotto spielen oder mit einer genialen Geschäftsidee Millionen zusätzlich erwerben. Alles Einkommen, die in der WVP den TH nichts mehr angehen.
@KarlPaul
Natürlich ist es sinnvoll, mit dem TH über dieses Thema zu reden. Sollte er einen Teil der Einkünfte haben wollen, würde ich mir zusätzlich die Meinung des Insolvenzgerichts zu dieser Frage einholen.