Die Frage scheint zu sein:
Wie ermittle ich das pfändbare Einkommen aus Vollzeitangestelltentätigkeit ( allein wegen Unterhalt kein pfändbares Einkommen zu schaffen)
und Nebengewerbe?
Was teile ich dazu dem Treuhänder mit?
ich will nichts tricksen oder verschweigen. Ich will das Verfahren nicht gefährden.
Ich brauche das Geld einfach.
Mit Absagen auf Bewerbungen auf eine bessere Stelle als Angestellter kann ich
meine Wohnung tapezieren. Im Juli waren es bis jetzt 22.
Also ganz allgemein gilt in der WVP nur §295 InsO.
Sofern man bereits eine Vollzeitbeschäftigung ausübt (40 Std./Woche) sehe ich keine Notwendigkeit aus einer zusätzlichen selbständigen Tätigkeit Beträge an die Gläubiger abzuführen. Schon gar nicht, wenn man aufgrund von Absagen auf Bewerbungen auf besser bezahlte Jobs belegen kann, dass keine Aussicht auf ein besser bezahltes Jobangebot mit höheren Pfändungsbeträgen besteht. Ob dazu 22 Absagen über einen Zeitraum von mehreren Jahren ausreicht, scheint aber fraglich. Der BGH geht hier von mindestens 3 bis 4 Bewerbungen pro Monat aus.
§295 Abs.2 InsO:
(2) Soweit der Schuldner eine selbständige Tätigkeit ausübt, obliegt es ihm, die Insolvenzgläubiger durch Zahlungen an den Treuhänder so zu stellen, wie wenn er ein angemessenes Dienstverhältnis eingegangen wäre.
Knackpunkt ist nur das angemessene Dienstverhältnis. Angemessen gilt dabei auf die entsprechenden Verhältnisse des Schuldners und seinen Möglichkeiten. Wenn er nur einen mäßig bezahlten Hauptjob hat, muss er sich ggf. zusätzlich bewerben um der Erwerbsobliegenheit aus Abs.1 zu erfüllen.
Abs.2 ist kein Selbstzweck und bei einer Vollzeittätigkeit sehe ich keinerlei Veranlassung für eine Zusammenrechnung der Einkünfte oder ähnlich. Auch braucht man den TH oder das Gericht oder gar die Gläubiger nicht darüber zu informieren, was man in seiner Freizeit macht. Nach einem neueren Urteil braucht man Auskünfte über Einnahmen oder Gewinne auch nur mitteilen, wenn man seiner Obliegenheitspflicht nicht ausreichend nachkommt. Dass man das tut, dazu reicht der Beleg des Vollzeitjobs plus die 3 bis 4 Bewerbungen auf ein besser bezahltes Verhältnis vollkommen aus.
Auf keinen Fall würde ich aber 70% aus der selbständigen Tätigkeit an den TH sang- und klanglos abführen. Da kann man sich die ganz Ackerei auch schenken.
Das angeführte BGH Urteil bezog sich im Übrigen auf eine Teilzeitbeschäftigung und einer zusätzlichen selbständigen Tätigkeit. Da kann ich die Gedanken bzw. Umrechnung auf eine Vollzeitbeschäftigung seitens des Gerichts durchaus nachvollziehen - allerdings nicht über ein gewisses Mass hinaus. Bei 35 bis 40 Wochenstunden hat man seine Pflichten ganz sicher erfüllt. Wenn man darüberhinaus seine Freizeit opfert um zusätzlich als Selbständiger in geringerem Umfang was dazu zu verdienen, habe ich überhaupt keine Bedenken.
Da die Gläubiger aufgefordert sind ggf. Versagungsanträge zu stellen, würde ich hier auch auf keinen Fall zusätzliches Futter liefern, indem ich den TH über solche Aktivitäten informiere oder gar mit ihm bespreche oder diskutiere. Nur die dümmsten Lämmer suchen freiwillig die Nähe zum Metzger. Was der Gläubiger nicht weiß, macht ihn nicht heiß. Je weniger Informationen die Beteiligten haben, umso mehr Ruhe hat man. Alles andere weckt nur Begehrlichkeiten.
Man kann auch rückblickend einschätzen, ob schwierige oder hartnäckige Gläubiger im Verfahren sind oder nicht. Wenn über mehrere Jahre nichts pfändbar ist, so ist den Gläubigern auch die Situation seit mehr als einem Jahr bekannt und demzufolge ein Versagungsantrag wegen Nichterfüllung der Erwerbsobliegenheit technisch kaum mehr möglich. Es sei denn man liefert brühwarm neue Erkenntnisse. :whistle: