Hallo zusammen,
nun habe ich fast 3 Stunden hier gesucht und gelesen, aber keine Antwort auf meine Frage gefunden

Kurz zu meiner "Geschichte":
07.01.2009: Eröffnung meines Privat-Insolvenzverfahrens (AG Oldenburg)
28.08.2009: Aufhebung meines Privat-Insolvenzverfahrens
13.10.2009: Aufhebungsbeschluß:rechtskräftig
Im Januar 2009 stand ich in einem Arbeitsverhältnis, das zum 31.03.2009 gekündigt wurde.
Danach war ich arbeitslos.
Die Steuererstattung für 2008 ging voll an den TH, da das ortsansässige Finanzamt Info über meine Insolvenz hatte.
Im Januar 2010 bin ich nach Berlin umgezogen und ununterbrochen in Arbeit.
Ich zahle den pfändbaren Betrag auf ein Treuhänderkonto, da ich nicht will,
dass mein Arbeitgeber von meiner Insolvenz erfährt.
Das Finanzamt hier in Berlin hat mich angeschrieben, nachdem ich meine Steuererklärung für 2009 eingereicht habe.
Sie haben festgestellt, dass ich mich in einer Insolvenz befinde
und wollten den Namen, Adresse, Treuhand-Konto etc. von meinem TH haben.
Die Steuererstattung 2009 -erstellt im Februar 2010- ging direkt vom Finanzamt an den TH,
nachdem er wohl beim AG Oldenburg
- 2 Tage nach Eingang der Steuer-Rückerstattungs-Ankündigung -
einen Antrag zur Nachverteilung gestellt hat.
Durch meinen Umzug nach Berlin und Antritt einer dauerhaften Arbeitsstelle habe ich natürlich Unkosten
(doppelte Haushaltsführung, Umzugskosten, Arbeitskleidung etc.) gehabt, die ich steuerlich geltend machen kann.
Nun hab ich hier nur gefunden, dass mir die Steuererstattung(en) wohl zustehen, da sie nicht unter §287 Abs 2 InsO fallen.
Ich habe in meinen Unterlagen keine Abtretung gefunden, die dem TH erlaubt auch meine Steuerstattungen einzubehalten.
.... bin ganz verzweifelt, da der TH mir bei meinen ersten und einzigen Besuch am 06.01.2009 mitteilte,
dass ich mich freuen darf, da ich die Steuererstattung im 2. Jahr behalten darf.
Auf mehrfache Anfrage, ob dieser Sachverhalt den richtig sei, bekam ich dann eine Antwort per email von ihm:
>>Steuererstattungen bis zum Zeitpunkt der Rechtskraft des Aufhebungsbeschlusses (§ 200 InsO)
stehen aufgrund der dem Treuhänder übertragenen Vermögensbefugnis der Insolvenzmasse zu.<<
Meine Frage:
Wann hätte ein Antrag zur Nachverteilung erfolgen müssen, wenn der TH meint, jedes Jahr Anspruch auf
meine Steuererstattung zu erheben?
... oder versteh ich da jetzt völlig was falsch und er durfte das nur bis zum 12.10.2009 tun,
da ja am Folgetag die Aufhebung rechtskräftig wurde.
Vielleicht hat ja einer eine passende Antwort für mich.
Vielen lieben Dank vorab
bea