Sollte tatsächlich keine Nachtragsverteilung beschlossen worden sein, würde ich folgendermaßen vorgehen.
Deine Frau sollte schnellstmöglich Ihren Erstattungsanspruch an einen dritten abtreten, bitte
diese original Abtretungsanzeige verwenden.
Die von beiden Unterzeichnete Abtretungsanzeige schnellstmöglich dem Finanzamt übergeben und den Erhält bestätigen lassen, gleichzeitig folgendes Schreiben an das Finanzamt:
Finanzamt Musterstadt
Herrn X
Musterstrasse
99999 Musterstadt
Widerspruch gegen die Verwendung des Erstattungsanspruches aus
Bescheid vom XX.XX.XX St. Nr. XXXXX/XXXXX über X €.
Sehr geehrter X,
ich beantrage hiermit, dass mir zustehende Steuerguthaben auf das Konto
meines in der beigefügten Abtretungsanzeige genannten Abtretungsgläubigers zu überweisen.
Begründung:
Mein Insolvenzverfahren wurde am xx.xx.xxxx OHNE beschlossene Nachtragsverteilung aufgehoben.
(Wirkung der Aufhebung siehe § 259 Insolvenzordnung)
Der BGH hat in seinem Beschluss vom 12. 1. 2006 - IX ZB 239/ 04 eindeutig entschieden, dass Steuererstattungsansprüche nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens, ohne beschlossene Nachtragsverteilung, wieder dem Schuldner zustehen und nicht der Insolvenzbeschlagnahme unterliegen.
Ich trete deshalb meinen Erstattungsanspruch an meinen in der beigefügten Abtretungsanzeige genannten Abtretungsgläubiger ab.
Weiter weise ich vorsichtshalber schon darauf hin, dass einer beschlossenen Nachtragsverteilung durch das Insolvenzgericht keine Rückwirkung zukommt.
Siehe u.a. der Beschluss des BFH vom 04.09.2008 - VII B 239/07
"...dass zur Insolvenzmasse gehörende Forderungen, die nach Abschluss des Insolvenzverfahrens ermittelt würden, erst mit dem Beschluss über die Nachtragsverteilung, dem keine Rückwirkung zukomme, der Insolvenzbeschlagnahme unterlägen."
Wird meinem Antrag zur der für sie schuldbefreienden Auszahlung nicht bis zum XX.X(vier Wochen sollten reichen)X.XXXX, Eingang auf das Konto meines Abtretungsgläubigers entsprochen, werde ich sie im Rahmen der Amtspflichtverletzung Ihrer Behörde für den mir und meinem Abtretungsgläubiger entstandenen Schaden haftbar machen, da der Auszahlungsanspruch an mich schon seit Datum des Einkommensteuerbescheides bestand (§ 36 EStG).
mit freundliche Grüssen
Anlagen:
Abtretungsanzeige
Aufhebungsbeschluß