Hallo Tanja,
Ich habe auch Inso hinter mit und musste auch den pfändbaren Anteil selber ausrechnen.
Zunächst nur zur "Kontrolle" und das letzte Jahr, da ich selber überweisen musste, weil es dem AG zuviel "Arbeit" war :whistle:
Die lieben Helfer hier sind echt klasse und ich hab Einiges von ihnen gelernt und kann Dir jetzt vielleicht weiterhelfen
Also zunächst einmal:
Wenn ich das richtig verstanden habe, dann steht in Deinem Arbeitsvertrag 170 Stunden “fest”.
Ist darin Freizeitausgleich vermerkt, anstatt Bezahlung? Denn das wäre dann noch mal eine andere "Nummer"

Wie InsOmania schon schrieb:
Voll pfändbar sind Zuschläge für Nacht-, Schichtarbeit, Zuschläge für Arbeit an Sonn- und Feiertagen, Essenszuschüsse und Geldwerte Vorteile für die private Mitnutzung eines Dienstwagens.
Überstunden sind zu 50% pfändbar
Heißt also, dass unerheblich ist, was Dir Brutto oder Netto an Ü.Std. berechnet wird oder Anders ausgedückt zu Deinem Satz:
Nachstunden sind immer steuerfrei und somit in NETTO.
Steuerfrei heißt nicht
abgabenfrei, denn das hat mit Sozialabgaben, wie KK, RV usw. nichts zu tun und werden daher im Gesamtbrutto berücksichtigt, es sei denn Du bekommst die "steuerfreien" Stunden zum eigentlichen Netto dazu. Aber dann ist das auch kein "Gewinn" für Dich, weil das dann wieder zum Auszahlungsbetrag dazugehört und sich somit der pfändbare Anteil unter Umständen erhöht, weil immer von dem Auszahlungsbetrag ausgegangen und ermittelt wird.
Beispiel:
2000,- Brutto Gesamt = Regelarbeitszeit + Ü- Std = 1.340,43 Euro (m. Kist und Kinder)
Angenommen es sind 40 Ü-St. für 300,- € Brutto,
davon die
Häfte ist pfändungsfrei gestellt,
also 300,- € ./. 2 = 150,- €.diese
150,- € vom Nettolohn abziehen
1340,43 € - 150,- € = 1190,43 € und dafür den pfändbaren Betrag in der Pfändungstabelle ablesen, das wäre bei dem Beipiel ein
Pfändungsbetrag von 112,78 €.Dann hättest Du
1227,65 € die Dir verbleiben.
Das ganze musst Du natürlich auf Deinen Lohn, bzw. Verhältnisse übertragen.
Aber wenn Dein AG die Pfändungsverantwortung übernommen hat oder vom TH dazu beauftragt wurde, dann ist
ER auch für die richtige, ordnungsgemäße Überweisung in die Pflicht genommen, soll heißen, wenn er zu wenig oder zuviel überweist, dann kann Dir Keiner an Kragen und Du musst Dich nicht damit befassen

, wobei, wenn er zuviel abführt, dann ist das weg und Du kannst versuchen, dass der TH Dir das zurücküberweist oder Deinen AG zur Kasse bitten.
Allerdings; kleiner Tipp von mir, überprüfe selbst Deine Stunden und was Du rausbekommt, halbe Brutto Ü-Std. abziehen und in der Pfändungstabelle ablesen und mit dem vergleichen was auf dem Konto landet

, dann merkst Du am Schnellsten, wenn was nicht stimmt.
Das Problem kenne ich auch nur zu gut, mein AG hat einen 4stelligen Betrag zuviel überwiesen, bis ichs gemerkt hatte

, bzw. bis ich mein Gehalt selber errechnete mit Hilfe, des BEK Rechners

Er hatte 2 Abrechnungen gemacht, eine "normale" und eine mit den halben Brutto Ü-Stunden :gruebel:.
Von der "normalen" hat er Steuer und Sozialabgaben abgeführt und mit der anderen den Pfändungsbetrag ermittelt und überwiesen.
Du siehst also, Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser und schon ganz und gar wenn der AG ein "Insoneuling" ist

Dazu kann man einen Gehaltsrechner aus dem Inet benutzen (z.B. von er BEK oder sonstige), haben bis auf einige ct. alle das gleiche Ergebnis. Hier kann man auch Kinder und KiSt. wählen, damit es stimmt :whistle:
Und noch was....Dein AG soll bitte Regelarbeitszeit und Überstunden gesondert auf der Abrechung ausweisen, sonst hast Du ein Problem, wenn Du dem TH Abrechunungen vorlegen musst.
Für Den zählt nämlich nur was auf einen Blick zu erkennen ist, denn er macht sich nicht die Mühe Regelarbeitslohn und Ü-Std. auseinander zu klamüsern.
Ich hoffe Du kommst jetzt mit der Berechnung klar. Wenn nicht....einfach nochmal fragen

Ist halt schwierig auszurechnen ohne genaue Zahlen

.
liebe Grüße
Roja