Wie definiert sich das "selbständige" Einkommen in der Wohlverhaltensphase in Bezug auf die Pflicht, dieses gemäß der Pfändungstabellen an den Treuhänder abzuführen.
Stichwort "fiktives Einkommen". Der Selbständige muß den Betrag abführen, der sich als pfändbarer Teil des Arbeitslohnes ergeben würde, würde er eine angemessene nichtselbständige Tätigkeit ausüben. Das Problem ist, diesen Betrag festzustellen.
In diesem Fall: Wenn mich in der Wohlverhaltensphase jemand neben meinem "normalen" Job als Kommanditist in seine GmbH & Co KG mit aufnimmt und ich daraus Geld beziehe: gilt das nun als Angestellten-Einkommen oder als Einkünfte aus selbständiger Arbeit?
Ich komme darauf, weil der Kommanditist ja ein Spezialfall ist: er erhält eine Ausschüttung in direktem Verhältnis zu seiner Einlage, das ganze wird aber nicht als Kapitaleinkunft sondern über die Einkommenssteuer versteuert.
Man muß da unterscheiden: Steuerlich erzielt der Kommanditist immer Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Das Gehalt stellt entweder eine Sondervergütung oder Vorweggewinn dar. Arbeits- und SV-rechtlich kommt es darauf an, ob er auf die Gesellschaft einen maßgebenden Einfluss ausüben kann. Das wird bei einer Beteiligung > 50% regelmäßig der Fall sein. Drunter eher nicht, kommt auf die Vertragsgestaltung an.
Insolvenzrechtlich ist m.E. die arbeitsrechtliche Einstufung maßgeblich, nicht die steuerliche. Letzendlich ist das aber egal. Geht man von einem Arbeitsverhältnis aus, kommt es darauf an, ob der Arbeitslohn angemessen ist. Falls ja, ergibt sich der abzuführende Teil automatisch. Falls nein, kann es Probleme mit dem IV und den Gläubigern geben. Liegt eine selbständige Tätigkeit vor, so entspricht
das maßgebliche fiktive Gehalt dem o.g. Betrag. Es ist also entscheidend, hier ein angemessenes Gehalt zu wählen.
Soweit dem Kd. neben dem Gehalt noch ein Gewinnanteil zusteht, ist davon in der WVP nichts abzuführen. Entsprechend muß er einen Verlust selber tragen.
Die Obliegenheiten werden durch die Abführung aus tatsächlichem oder fiktiven Gehalt erfüllt. Die tatsächliche Höhe des Gewinnanteils ist bei Selbständigen nie relevant. Entscheidend ist das fiktive Gehalt.