@maurice garin
Dem ist so nicht zuzustimmen.
In Randnummer 16 des angeführten Beschlusses heißt es: "Ein schlichtes Unterlassen stellt dann ein Verheimlichen dar, wenn eine Rechtspflicht zum Handeln - zur Offenbarung des Vermögensgegenstandes also - besteht (BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2009 - IX ZB 249/08, WM 2009, 2324 Rn. 11). Die Pflicht, einen in der Wohlverhaltensperiode eingetretenen Erbfall unaufgefordert schon zu einem Zeitpunkt anzuzeigen, zu dem die Erbschaft oder ein Vermächtnis noch ausgeschlagen werden kann oder noch nicht feststeht, ob ein Pflichtteilsanspruch geltend gemacht wird, sieht die Insolvenzordnung nicht vor. Im Übrigen könnte die Versagung der Restschuldbefreiung nach § 296 Abs. 1 Satz 1 InsO auch deshalb nicht auf die unterlassene Mitteilung eines Erbfalls in diesem Zeitraum gestützt werden, weil die Befriedigung der Gläubiger nicht beeinträchtigt ist, solange der Schuldner die Möglichkeit hat, durch Ausübung der ihm persönlich zustehenden Rechte den Vermögenserwerb rückgängig zu machen (§ 2180 Abs. 3, § 1953 Abs. 1 BGB) oder ihn - im Falle eines Pflichtteilsanspruchs - nicht geltend zu machen."
Es stellt sich auch die Frage, ob die Erbin noch zur Zeit der WVP, also vor dem 11.11.2011, von dem Todesfall Kenntnis hatte und ob sie zu diesem Zeitpunkt schon darüber informiert war, dass sie als Erbin eingesetzt ist. Da es bei einem Tante - NichteVerhältnis nicht um die gesetzliche Erbfolge handelt muss es ja ein Testament geben. Wenn das erst nach dem 10.11.2011 eröffnet wurde, ist die Kenntnis vom Erbfall erst nach der WVP eingetreten. Eine Kenntnisnahme erst nach Ende der WVP dürfte die Anzeigepflicht erlöschen lassen.