Wenn jemand erkennbar nicht in der Lage ist ein Einkommen zu erzielen, dass die Pfändunggrenze übersteigt, worauf soll sich dieser Mensch bewerben? Die Obliegenheit will ja bewirken, dass sich der Schuldner nicht zur Ruhe setzt und mit einem "lauen" Job die WVP übersteht, sondern er soll seine volle Arbeitskraft einsetzen, dass die Forderungen der Gläubiger nach den Möglichkeiten des Schuldners zumindest zum Teil befriedigt werden. Wenn aber allen Beteiligten, also Treuhänder, Gläubiger, Gericht und Schuldner klar ist, dass eine solche Situation überhaupt nicht herstellbar ist, weil in der Person des Schuldners ein unveränderbares Hemmnis liegt, dann ist die Erfüllung der Obliegenheit per se unmöglich. Und das wird ein Gericht, sollte ein Versagensantrag gestellt werden, berücksichtigen.
Von einer ungelernten Kraft ist es illusorisch zu erwarten, dass diese in Vollzeit ein Einkommen erwirtschaften kann, dass pfändbare Anteile entstehen. Man würde meiner Meinung nach die Anforderung an die Schuldnerin überziehen, wenn regelmäßige Bewerbungen auf eine Vollzeitstelle erwartet werden. Allerdings muss man sich darüber im Klaren sein, dass letztlich nur der Richter bei einem Versagensantrag die Maßstäbe setzt. Und das ist völlig unabhängig davon, ob man freiwillig Zahlungen geleistet hat. Denn die Obliegenheitspflicht ist die Vollzeitbeschäftigung, nicht die Zahlung. Ob allerdings ein Gläubiger in dieser Konstellation einen begründeten Verfahrensantrag stellen kann und wird, bleibt fraglich.
Was auf jeden Fall wichtig ist, dass die Mindestvergütung des Treuhänders gezahlt wird. Das sind pro Monat aktuell 10 €. Wenn darüber hinaus Luft in den Finanzen ist und man auch für die aufgelaufenen Verfahrenskosten Anteile zahlt, ist das in Ordnung.