Ihre Antwort klingt nach einer Mischung zwischen Aufgeregtheit und Verzweiflung.
Beides verstellt den klaren Blick auf die Sache.
Für die Pfändung des Gehalts gelten die §§ 850 ff ZPO. Darin ist alles abschließend geregelt. Die Pfändungstabelle links im Menü gibt einen guten Überblick über die im Einzelnen zu pfändenden Anteile des Gehalts.
Wenn Sie also die Gehaltsabrechnung nehmen und Ihr Nettoeinkommen in der Tabelle vergleichen, wissen Sie, wie hoch der Betrag ist, den Sie an den Treuhänder abführen müssen.
Bei 1500 € Netto sind, wenn Sie verheiratet sind (dass heißt, eine unterhaltsberechtigte Person haben), 41,95 € pfändbar. Sind Sie ohne Anhang werden 329,78 € abgeführt.
Wenn Ihr Arbeitgeber eine andere Summe als diese an den Treuhänder abführt müssen Sie ihn fragen, warum er das so berechnet.
Hinsichtlich der Auszahlung des Fonds ist zu klären, was die Fondausschüttung eigentlich ist. Wenn es Treueprämie ist könnte eventuell eine Unpfändbarkeit vorliegen. Ist es eine Sonderzahlung im Sinne eines Bonus oder Vergütung für besondere Umsatzleistungen oder ähnlich ist es Abeitslohn.
Dann wird das entsprechend anteilig gepfändet.
Ich will für Sie einmal ein Beispiel rechnen:
Angenommen, Sie sind verheiratet und haben Steuerklasse 4. Dann erhalten Sie bei einem Bruttoeinkommen von 2300 € ein Netto von 1519.32 €. Davon sind 51,95 € pfändbar.
Wenn jetzt ein Bonus von 1000 € gezahlt wird erhöht sich Ihr Einkommen auf 3300 € im Monat. Dass ergibt ein Netto von 2034.07 €. Davon pfändbar sind 306,95 €.
Sie erhalten also anstatt 1467,37 € in diesem Monat 1727,12 € ausgezahlt.