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Autor Thema: Existenzgründerzuschuss  (Gelesen 8007 mal)

Insokalle

Re: Existenzgründerzuschuss
« Antwort #20 am: 26. November 2010, 19:25:27 »

Unsinn.

Bei Zahlungen aus öffentlichen Kassen stellt sich immer die Frage nach der Pfändbarkeit bzw. Unpfändbarkeit. Lesen Sie § 54 SGB I.
Sozialleistungen können also pfändbar oder unpfändbar sein. Dazu kommen zahlreiche Sonderregelungen, z.B. in den SGB.

Ich schließe mich Feuerwald an und halte den Gründungszuschuss ebenfalls für pfändbar.
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Danny2810

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Re: Existenzgründerzuschuss
« Antwort #21 am: 26. November 2010, 20:03:01 »

@ Insokalle

wieso bezeichnest du alles was nicht deiner Meinung ist als unsinn????


Ich habe nicht geschrieben das Alle Sozialleistungen komplett unpfändbar sind.
Das ist falsch. Diese sind aber auch nicht mit dem normalen Pfändungsbeschluß
zubekommen. Unpfändbar sind aber grundsätzlich die Leistungen, die zweckgebunden
sind.

http://www.meine-schulden.de/ratgeber/sozialleistungen

Und da stellt sich mir die Frage: Der Existinzgründerzuschuss dient einem
Zweck (im weitesten Sinne gesehen).
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tomwr

Re: Existenzgründerzuschuss
« Antwort #22 am: 26. November 2010, 21:00:37 »

Solange durch die Selbständigkeit jedoch kein angemessenes Einkommen erzielt wird und nur von dem AGL I + GZ gelebt wird, was oft der Fall ist, ist es  unmöglich, Abführungsbeträge aus einem fiktives Einkommen zu leisten.

Warum soll das unmöglich sein, aus ALG I + GZ einen Abführungsbetrag aus einem fiktiven Einkommen zu leisten ? ALG I richtet sich ja nach den letzten Bezügen und die Abführung von fiktiven Einkommensbeiträgen muss ja nicht zwingend monatlich erfolgen. Im Übrigen bemißt sich das fiktive Einkommen ja aus den Möglichkeiten die der Schuldner bei Eingehung eines neuen Beschäftigungsverhältnisses hätte (oder eben auch nicht) - und nicht aus dem Gehalt, das er früher bezogen hat.

Vergleichbar wäre dies im Fall von Einkünften aus abhängiger Beschäftigung und gleichzeitigen Einkünften aus einer gleichzeitigen Selbständigkeit. Der Lohn aus der abhängigen Beschäftigung würde der Abtretung des TH unterliegen. Die Einkünfte aus der Selbständigkeit jedoch nicht, hier wäre dann nach § 295 Abs. 2 InsO der abzuführende Betrag zu ermitteln.

Ich denke im o.g. Fall müsste der nach §295 Abs.2 abzuführende Beitrag um die bereist vom TH vereinnahmten Gelder aus der Abtretungserklärung gekürzt werden. Sofern das der Abführung unterliegende Dienstverhältnis als angemessen für den Schuldner gilt, dürften zusätzliche Zahlungen aus weiteren Einkünften nach §295 Abs.2 gar nicht mehr notwendig sein. Es hängt einzig und allein an der Frage, ob die feste Beschäftigung als ausreichend bzw. angemessen anzusehen ist. Hieran hängt letztlich die RSB, insofern ein Risiko dem man aber auch unterliegt wenn man keine weitere selbständige Tätigkeit ausübt.

Habe dazu bisher noch keine konkrete Rechtsprechung gesehen.  :gruebel:

Ich denke aber auch, dass ein GZ nicht unbedingt zur Verbesserung der Einkommensverhältnisse beiträgt, dieser prinzipiell als ersatzweises Arbeitseinkommen der Pfändung unterliegt (so wie auch das ALG I) und eine Beantragung nur Sinn macht wenn man die selbständige Tätigkeit tatsächlich ausübt und das erfolgversprechend ist. Im Übrigen wird das Arbeitsamt auch einen ausgearbeiteten Businessplan fordern.
« Letzte Änderung: 26. November 2010, 21:02:22 von tomwr »
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Insokalle

Re: Existenzgründerzuschuss
« Antwort #23 am: 27. November 2010, 10:24:12 »

1. stimmt das nicht: "wieso bezeichnest du alles was nicht deiner Meinung ist als unsinn????". Arbeiten Sie sich ruhig durch ein paar meiner Beiträge. Viel Spaß dabei und Sie werden staunen. Aber man kann ja pauschal erstmal Behauptungen aufstellen.

2. haben Sie ohne Einschränkung geschrieben: "Denn Sozialleistungen sind nunmal nach dem Gesetzgeber nicht pfändbar.", was für einen unbedarften Leser eine gefährliche Aussage ist. Auch hat dies übrigens nichts mit Meinungen zu tun, sondern mit Tatsachen. Dieser Unterschied ist leider nicht jedermann geläufig.
Zu der konkreten Frage Gründungszuschuss haben Sie die Meinungen des Forums. Hält Ihr TH den Zuschuss für pfändbar, lassen Sie eben das Insolvenzgericht entscheiden.

3. Dies hier von tom halte ich für eine Meinung:
"Ich denke im o.g. Fall müsste der nach §295 Abs.2 abzuführende Beitrag um die bereist vom TH vereinnahmten Gelder aus der Abtretungserklärung gekürzt werden. Sofern das der Abführung unterliegende Dienstverhältnis als angemessen für den Schuldner gilt, dürften zusätzliche Zahlungen aus weiteren Einkünften nach §295 Abs.2 gar nicht mehr notwendig sein. "

Wie schon geschrieben, ist es ein Folgeproblem einer evtl. Pfändbarkeit des Gründungszuschusses. Ähnliche Thematik war schon einmal Gegenstand im Forum. Entscheidungen hierzu sind mir auch nicht bekannt.
Aber ich vertrete eine andere Ansicht: Der § 295 Abs. 2-Betrag und übriges pfändbares (Arbeits-)Einkommen sind zusammenzurechnen. Höhere Leistungsfähigkeit durch Mehrfacheinkommen muss auch zu einem höheren Pfändungsbetrag führen. Es wäre ungerecht, wenn man einen grds. pfändbaren Betrag einfach behalten dürfte.
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tomwr

Re: Existenzgründerzuschuss
« Antwort #24 am: 27. November 2010, 14:04:44 »

Aber ich vertrete eine andere Ansicht: Der § 295 Abs. 2-Betrag und übriges pfändbares (Arbeits-)Einkommen sind zusammenzurechnen. Höhere Leistungsfähigkeit durch Mehrfacheinkommen muss auch zu einem höheren Pfändungsbetrag führen. Es wäre ungerecht, wenn man einen grds. pfändbaren Betrag einfach behalten dürfte.

Ich denke das kommt immer auf die Umstände des Einzelfalls an. Prinzipiell ist die Obliegenheit eines Schuldners eine angemessene Tätigkeit (je nach Ausbildung und Möglichkeiten) auszuüben und die daraus pfändbaren Beiträge werden an den Treuhänder zur Befriedigung der Gläubiger abgeführt. Dreh- und Angelpunkt ist immer das angemessene Beschäftigungsverhältnis.

§295 Abs.2 ist je explizit eingeführt worden um selbständig tätigen Schuldnern eine neue Chance zu geben. Wie auch in der Selbständigkeit sind sie in dem Sinne für die Geschicke selbst verantwortlich, auch für eine ordnungsgemäße Abführung eines Beitrags an die Gläubiger. Dabei spielt eben gerade das tatsächlich erwirtschaftete Einkommen KEINE Rolle nach dem Wunsch des Gesetzgebers, weder im Falle übermäßiger noch im Falle ausbleibender Gewinne. Das muss man auch mal festhalten. Sonst hätte man auch gleich feststellen können, das Einkommen aus selbständiger Tätigkeit wie Arbeitseinkommen während der WVP grundsätzlich der Pfändung unterliegt. Hat man aber nicht, und zwar ganz bewußt.

Wenn nun ein Schuldner neben einer Festanstellung mit 40Std./Woche eine gewerbliche Tätigkeit ausübt und zusätzliche Entbehrungen durch eine dazu ausgeübte Selbständigkeit auf sich nimmt, kann er dadurch nicht bestraft werden in dem er die daraus erzielten Einkünfte fast vollständig an die Gläubiger abzugeben hat. Schließlich ist er auch nicht verpflichtet über alle Maßen Anstrengungen zu unternehmen um die Gläubiger zu befriedigen (z.B. mit Selbständigkeit 60,70 oder 80 Stunden pro Woche zu arbeiten). Einzige Grundlage ist, ob das ausgeübte Beschäftigungsverhältnis als angemessen anzusehen ist und ob der Schuldner eventuell auf dem Arbeitsmarkt bessere Aussichten bei Neubewerbung hätte. Da die Gläubiger keinen Anspruch auf Mehrarbeit in diesem Sinne haben, haben sie auch keinen Anspruch auf die daraus erzielten Erlöse.

Dass eine abhängige Nebenbeschäftigung (z.B. auf 400 EUR Basis) zum Gehalt dazuzurechnen ist, ergibt sich aus der aktuellen Rechtslage über pfändbares Arbeitseinkommen. Ich halte es aber auch für eher selten, dass jemand mit einer Vollzeitbeschäftigung in der Insolvenz noch zusätzlich eine Nebenbeschäftigung ausübt. Insofern liegt zwar im Anschein eine Ungleichbehandlung vor, auf der anderen Seite kann es aber auch sein, dass ein selbständiger Schuldner durch seine Tätigkeit und Abführung von Beiträgen nach §295 Abs.2 InsO weniger zum Leben hat als jemand der festangestellt ist und dessen Einkommen der Pfändung unterliegt. Mal so, mal so.

« Letzte Änderung: 27. November 2010, 14:06:47 von tomwr »
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brain2nd

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Re: Existenzgründerzuschuss
« Antwort #25 am: 04. Dezember 2010, 12:10:31 »

Ich bin noch neu und möchte kurz etwas in den Raum stellen.

Wird denn der netto Betrag nicht ohnehin um KV und RV vermindert, so dass unter dem Strich nur ein geringerer Betrag als ALG I zur Bemessung übrigbleibt?
Also egal ob ich 14,9% KV gesetzlich, oder zwischen 200-300 (da muss man schon noch jung sein) Private rechne und dann noch eine RV abschließe, bleibt doch erst einmal ohne weitere Umsätze nicht mehr von der Summe ALG I + EXGZ über, da es doch nur 300 € sind.

Es handelt sich hintergründlich doch auch nur um den Zuschuß zu der Sozialversicherung und der reicht im Normalfall nicht aus um die 100%ig zu bezahlen.

Ergo, egal welche Grundlage eigentlich da ist, wird der sich zu bemessende Betrag doch vermindern. Also mehr als vorher muss der Schuldner dann doch kaum zahlen.

Sehe ich das richtig?
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Danny2810

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Re: Existenzgründerzuschuss
« Antwort #26 am: 16. Dezember 2010, 14:02:37 »

Hallo zusammen

nachdem ich beruflich mit sehr vielen TH´s und Inso - Verwaltern zu tun habe, habe ich genau bei diesen Inso-Verwaltern nachgefragt wie es sich mit dem Existenzgründerzuschlag verhält. Alle kamen zu folgendem Schluß:

bei einem Selbstständigen wird ein fiktives Brutto genommen, welches er als Angestellter in einer Firma in seinem Beruf durchschnittlich verdienen würde. Von diesem Brutto werden die gesamten unpfändbaren Bezüge (SV, Lst etc.) abgezogen.
Der Existenzgründerzuschuss spielt dabei keinerlei Rolle (warum auch immer). Der Betrag der unten nach den Abzügen rauskommt, dient dann als Grundlage für die Pfändungstabelle.
Dabei spielt es keine Rolle (so hart es auch klingt), ob der selbstständige viel, wenig oder garkeine Einnahmen hat. Er muß immer den Pfändbaren Betrag bezahlen. Das heißt im Umkehrschluß aber auch, ein kann in der WHV gleichzeitig wieder reich werden, wenn er gute Einnahmen hat. Es kann aber auch heißen, das er seine Restschuldbefreiung aufs Spiel setzen kann, wenn er den pfändbaren Betrag nicht bezahlt.
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paps

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Re: Existenzgründerzuschuss
« Antwort #27 am: 17. Dezember 2010, 18:26:40 »

So :whistle: steht es in der InsO [§§ 35(2) und 295(2)].
« Letzte Änderung: 17. Dezember 2010, 18:29:49 von paps »
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MfG Paps (der jetzt in BW lebt)

Paps arbeitet hauptberuflich für die Debeka-Versicherungen Bausparkasse
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Feuerwald

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Re: Existenzgründerzuschuss
« Antwort #28 am: 17. Dezember 2010, 23:28:59 »

und ich bleib dabei

ALG I + Existenzgründerzuschuss unterliegt der Abtretung des THs, sofern sich daraus unter Abzug von KV/PV/RV ein pfändbarer Betrag ergibt. 295 Abs. 2 InsO geht extra.

Aber auch egal, wenn der TH nicht will, um so besser.



 
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brain2nd

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Re: Existenzgründerzuschuss
« Antwort #29 am: 19. Dezember 2010, 14:06:32 »

Ich gebe Danny und Paps recht. Nachdem ich mich ein wenig eingelesen habe, komme ich ebenfalls zu dem Schluß und zitiere:

"Die Höhe der ingesamt zu leistenden Zahlungen richtet sich danach, was der Schuldner bei unselbständiger Tätigkeit an die Gläubiger abführen würde" Eberhard Braun, InsO Kommentar 4. Auflage zu §295 Abs.2 Rn 18

Insofern wird die Höhe der tatsächlichen Einnahmen - also auch des EXGZ - keine Rolle spielen. Wichtig ist nur, dass entweder die Höhe der Zahlungen geleistet wird, oder am Ende ein Nachweis erbracht wird, dass man keine unselbstängige Stelle hat antreten können. Dies allerdings zu beweisen halte ich für sehr problematisch. Allein die Möglichkeit zur Aufnahme einer solchen Tätigkeit verpflichtet den Schuldner zu Zahlung in voller Höhe.
Da gab es schon das ein oder andere Negativ-Beispiel hier im Forum.
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