§ 295 Obliegenheiten des Schuldners
(1) Dem Schuldner obliegt es, während der Laufzeit der Abtretungserklärung
1. eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben und, wenn er ohne Beschäftigung ist, sich um eine solche zu bemühen und keine zumutbare Tätigkeit abzulehnen;
2. Vermögen, das er von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht erwirbt, zur Hälfte des Wertes an den Treuhänder herauszugeben;
3. jeden Wechsel des Wohnsitzes oder der Beschäftigungsstelle unverzüglich dem Insolvenzgericht und dem Treuhänder anzuzeigen, keine von der Abtretungserklärung erfaßten Bezüge und kein von Nummer 2 erfaßtes Vermögen zu verheimlichen und dem Gericht und dem Treuhänder auf Verlangen Auskunft über seine Erwerbstätigkeit oder seine Bemühungen um eine solche sowie über seine Bezüge und sein Vermögen zu erteilen;
4. Zahlungen zur Befriedigung der Insolvenzgläubiger nur an den Treuhänder zu leisten und keinem Insolvenzgläubiger einen Sondervorteil zu verschaffen.
(2) Soweit der Schuldner eine selbständige Tätigkeit ausübt, obliegt es ihm, die Insolvenzgläubiger durch Zahlungen an den Treuhänder so zu stellen, wie wenn er ein angemessenes Dienstverhältnis eingegangen wäre.
Das heißt, wenn das Beschäftigungsverhältnis angemessen ist (das erscheint mit bei EUR 360 im Monat als durchaus angemessen) muss man keine zusätzlichen Zahlungen für eine selbständige Tätigkeit erbringen.
Zahlungen können bis zum Schluss der WVP erfolgen und brauchen nicht regelmäßig geleistet werden. Auch ist weder der Treuhänder noch das Insolvenzgericht befugt, die Höhe der Zahlungen festlegen. Eine Entscheidung darüber folgt halt ggf. wenn ein Gläubiger einen Versagungsantrag stellt.
Bei keinen unterhaltspflichtigen Personen entspricht die Abführung von EUR 360 ja einem Bruttogehalt von EUR 2400. Warum sollte das nicht angemessen sein ? Die Frage ist halt auch, was man früher verdient hat sofern Gläubiger davon Kenntnis haben und das überhaupt belegen können.
Aber wenn die Zahlungen nicht regelmäßig kommen, kann der TH da überhaupt nichts machen.