@ HausH
Sie mögen meine Antworten vorwurfsvoll finden, das sehe ich nicht so. Ihr Vorwurf an waldi und mich hilft dem hier Fragenden aber auch nicht weiter. Mein Hinweis auf die Fundstelle im Uhlenbruck und das daraus folgende Risiko im Hinblick auf eine Versagung der RSB, sehe ich hingegen schon als Hilfestellung an. Soweit Sie meinen, dass hätte mit der aktuellen Rechtsprechung nichts zu tun und der link zu einem passenden Urteil hilfreicher gewesen wäre, zeigt nur, dass Sie rechtlich gesehen nicht viel Ahnung haben. Trotzdem zeigen Sie hier dem Fragensteller rechtliche Lösungen auf á la "der IV muss sich mit der Krankenkasse auseinandersetzen", im Übrigen auch ohne ein Urteil zu nennen. Und vergleichen das ganze dann auch noch mit Ihrem Fall, obwohl dieser tatsächlich anders lag.
Wenn Urteile nicht genannt werden, kann das im Übrigen daran liegen, dass es zu dem Fall kein (veröffentlichtes) Urteil gibt. In derartige Fälle bedienen sich Gerichte im Übrigen auch an der Kommentarliteratur. Mir ist kein Urteil zu dem Themenkreis bekannt, weder im positiven noch im negativen Sinn für den Fragensteller. Da muss man sich dann halt an das halten was da ist.
Und bitte ernstgemeinter Hinweis @ Dumbo07: An Ihrer Stelle würde ich, wenn Sie nicht Lust auf eine Zitterpartie haben, ob ein Versagungsantrag zur RSB gestellt wird, den geforderten Betrag zahlen. Auch wenn ich nachvollziehen kann, dass das alles unschön gelaufen ist und letzten Endes Sie nicht der "Schuldige" sind, dass die Krankenkasse nicht Bescheid wusste. Denn das Risiko der Versagung der RSB besteht. Uhlenbruck ist nicht der einzige Kommentar, der die zitierte Ansicht vertritt. In der Literatur ist vielmehr auch folgendes zu finden:
Nerlich/Römermann, Kommentar zur InsO, § 295 Rn. 33
Falls der Arbeitgeber die Abtretung im Einzelfall nicht beachtet und pfändbare Beträge an den Schuldner selbst auszahlt, so hat dieser sie unverzüglich an den Treuhänder weiterzuleiten, vgl. § 816 Abs. 2 BGB.
Münchener Kommentar zur InsO, § 295 Rn. 82
Werden pfändbare Bezüge an den Schuldner ausgezahlt, weil sein Arbeitgeber die Abtretung nicht beachtet, so hat der Schuldner sie unverzüglich an den Treuhänder weiterzuleiten. Der Herausgabeanspruch basiert dabei auf § 816 Abs. 2 BGB.
Wobei in beiden Kommentaren jeweils auf weitere Fundstellen verwiesen wird.