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Autor Thema: Frage zu " Stundung der Kosten in der Wohlverhaltensphase"  (Gelesen 2320 mal)

trine

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Hallo,

ich weiß auch nicht wieso aber irgendwie kams mir gestern abend in den Kopf.

"hast du eigendlich den Antrag auf Kostenstundung in der WVP abgeschickt?"

Jetzt hab ich mal meine Unterlagen durchgeschaut. Nen schreiben das ich was abgeschickt hab kann ich nicht finden nur folgendes Schreiben vom Gericht:

> werden der Schuldnerin für das Restschuldbefreiungsverfahren die Verfahernskosten gem. § 4 a Abs. 1, 3 InsO gestundet<

Bedeutes das nun das ich die Kosten für die WVP gestundet bekomme oder heißt das das ich nur in der zeit des Insolvenzverfahrens die kosten gestundet bekomme?

Wenn das Schreiben fürs Gericht für die WVP gilt, ist das dann für die gesamten 6 Jahre oder muss ich das jedes Jahr beantragen?


Sorry für die vielen Fragen aber irgendwie bin ich jetzt ein bissel durcheinander.

Danke
LG
Sandra

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Feuerwald

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Re: Frage zu " Stundung der Kosten in der Wohlverhaltensphase"
« Antwort #1 am: 18. Januar 2009, 18:57:23 »

> werden der Schuldnerin für das Restschuldbefreiungsverfahren die Verfahernskosten gem. § 4 a Abs. 1, 3 InsO gestundet<

also, scheint doch alles im grünen Bereich zu sein. Für das RSB-Verfahren (Wohlverhaltensphase) werden die Kosten gestundet. Man braucht keinen jährlichen Ergänzungsantrag zu stellen. Aber immer schön die Post lesen und wenn etwas nicht verstanden wird, besser gleich Fragen als zu spät.

 
 
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trine

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Re: Frage zu " Stundung der Kosten in der Wohlverhaltensphase"
« Antwort #2 am: 20. Januar 2009, 19:08:51 »

Danke für deine Antwort!

Ja du hast recht man sollte das wirklich sorgfältiger tun.

LG
Sandra
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