@ Der Alte
Ich habe mir das Urteil jetzt noch mal durchgelesen. Ich bleibe aber bei meinen Bedenken.
In dem Fall, den der BGH zu entscheiden hatte, hat der TH nicht gefragt, was der Ehegatte verdient. Das Beschwerdegericht hatte angenommen, dass die Schuldnerin von sich aus das Einkommen des Ehegatten offenbaren muss. Auch bei der analogen Anwednung ging es nur um die Frage, ob die Schuldnerin von sich aus die Obliegenheit trifft, das Einkommen des Ehegatten zu offenbaren. Der BGH hat eine Offenbarungspflicht des Schuldners von sich aus und ohne Nachfrage von Gericht oder TH verneint.
Nicht entschieden wurde also, ob eine Offenbarungspflicht besteht, wenn der TH danach fragt. Zwar spricht § 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO insoweit "nur" von der Auskunft auf Verlangen über Erwerbstätigkeit, Bemühungen zur Erlangung Erwerberstätigkeit, seine Bezüge und sein Vermögen, aber ob der BGH bei Vorliegen eines solchen Falles nicht die Auskünfte über das Vermögen des Ehegatten auf Verlangen des TH nicht irgendwie auch darunter packt, wäre ich mir nicht so sicher. Beachtlich sind hier die Ausführungen unter Rn. 15 des Urteils:
"Abgesichert wird die Beauftragung des Treuhänders durch die in § 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO normierte Verpflichtung des Schuldners, dem Treuhänder auf Verlangen Auskunft über seine Erwerbstätigkeit oder seine Bemühungen um eine solche sowie über seine Bezüge und sein Vermögen zu erteilen. Die Initiative liegt insoweit beim Treuhänder: Er muss in Erfüllung des Auftrags der Gläubigerversammlung je nach Lage des Falles regelmäßig um Auskünfte nachsuchen. Der Schuldner ist gehalten, wahrheitsgemäß zu antworten. Stellt der Treuhänder eine Obliegenheitsverletzung fest, unterrichtet er die Gläubiger, die daraufhin einen Versagungsantrag stellen können. Eine engere Überwachung des Schuldners führt auch dazu, dass die Voraussetzungen eines Antrags nach § 850c Abs. 4 ZPO zeitnah ermittelt werden; der entsprechende Antrag kann dann gestellt werden, bevor ein zu großer Verlust entsteht."
Der BGH sagt hier zwar nicht so direkt, dass der Schuldner auf Verlangen des TH auch Auskunft über das Einkommen seines Ehegatten erteilen muss, aber über die Verbindung mit § 850c Abs. 4 ZPO, halte ich es nicht für ausgeschlossen, dass der BGH auch diese Auskunft als Auskunft über Bezüge oder Vermögen des Schuldners ansieht.
Weiter würde sich dann noch die Frage stellen, ob der BGH dann wirklich für einen potentiellen Versagungsantrag verlangt, dass es sich um einen TH mit Überwachungsauftrag handeln muss oder nicht. Vom Überwachungsauftrag steht ja zumindest auch nichts in § 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO.
Von daher wäre ich in der Praxis mit dem Hinweis: "Sie brauchen nichts sagen über das Einkommen des Ehegatten auch wenn der TH danach fragt. Ihnen kann nichts passieren." Vorsichtig und würde zumindest erwähnen, dass es gerade zu diesem Fall noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung gibt.