Der Arbeitgeber ist für die Beachtung der Vorschriften zunächst verantwortlich und muss alle gesetzlich unterhaltspflichtigen Personen berücksichtigen, bis das Gericht durch Beschluss etwas anders bestimmt. Sonst kommt der Arbeitgeber selbst schnell in Haftung.
§ 850c Abs. 1 ZPO .... Gewährt der Schuldner auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung seinem Ehegatten, einem früheren Ehegatten, seinem Lebenspartner (gemeint ist hier eine eingetragene gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft !!!), einem früheren Lebenspartner (dito) oder einem Verwandten oder nach §§ 1615l, 1615n des Bürgerlichen Gesetzbuchs einem Elternteil Unterhalt, so erhöht sich der Betrag, bis zu dessen Höhe Arbeitseinkommen unpfändbar ist, auf bis zu ....
.... (4) Hat eine Person, welcher der Schuldner auf Grund gesetzlicher Verpflichtung Unterhalt gewährt, eigene Einkünfte, so kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers nach billigem Ermessen bestimmen, dass diese Person bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens ganz oder teilweise unberücksichtigt bleibt
Nachdem der Ehegatte ja bislang eigene Einkünfte hatte, muss man abwägen, ob sich eine rückwirkende Einforderung und Auseinandersetzung mit dem TH lohnt.
Wichtig aber für die Zukunft,
in jedem Fall auf die Berücksichtigung von 2 unterhaltspflichtigen Personen (Frau + Kind) zu bestehen, denn die Einkünfte des Ehegatten fallen weg und die Existenz der Familie ist Gefahr. Hier sollte man das Gespräch mit dem Arbeitgeber / Personalabteilung suchen und auf den Sachstand hinweisen.