Hallo Gespielin73,
Treffen die Angaben des §302 auf sie zu?
wie Sie treffend bemerkten, ist für mich Punkt 1. und 2. des § 302InsO keine Frage, damit habe ich nichts am Hut
.
Haben Sie PKH bekommen? Vermutlich NEIN.
Meiner Meinung nach JA, es sei denn, der Ausdruck PKH ansich ist falsch in Verbindung mit Insolvenz.
Ich bekam einen Berechtigungsschein (oder wie man das auch immer nennen mag) für 10,- € vom hiesigen Amtsgericht, damit ich überhaupt zu einem Anwalt gehen konnte, der die Inso in die Wege geleitet hat.
Wurden ihnen die verfahrenskosten gestundet? Vermutlich JA.
Eben das ist ja meine Frage; es wurde
nie von Stundung gesprochen und schriftlich habe ich garnichts, das Verfahrenskosten gestundet werden und das sollte ich ja wohl haben, wenn das so wäre oder :gruebel:
Sind diese bereits durch Zuflüsse zur Insolvenzmasse beglichen?
Es wurde bereits im ersten Schriftsatz, des Gerichts festgelegt, dass die TH ihre Kosten aus der Masse entnehmen kann, irgendwelche andere Zahlungen wurden jedoch nicht genannt.
Im Übrigen zu,
Man sollte sich angewöhnen, die Dinge rationell zu betrachten und nicht immer irgendetwas hineininterpretieren
falls Sie mich damit meinten:
Ich interpretiere garnichts hinein, aber es ist ja wohl klar, dass man nach 6 durchgestandenen Jahren, nicht noch mit dem großen "Hammer", sprich unvorhergesehen, unkalkulierbaren weitere Kosten, rechnet.
Wenn ich genug Geld gehabt hätte, hätte ich keine Insolvenz beantragen müssen!
Warum überhaupt, wird hier garantiert nur belächelt, weil man das bestimmt häufig hört:
"Ich konnte nichts dazu".
Aber es soll Menschen geben, die wirklich nichts dafür können, ausser sie waren zu "blind", so wie ich!
liebe Grüße
Roja