das sind die drei sachen die vom Gericht ins Internet gestellt wurde und mehr hab ich auch nicht Schriftlich.
In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen des ............................... Berlin ist gemäß § 21 InsO am 03.09.2007 um 12.30 Uhr angeordnet worden: vorläufige Insolvenzverwaltung; vorläufiger Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt .............................. Verfügungen d. Schuldner/in sind nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam.
AZ: .........................
Berlin, 4. September 2007
Amtsgericht Charlottenburg
Über das Vermögen des ........Berlin ist am 01.11.2007 um 10.00 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet worden.
Der Schuldner hat einen Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt.
Verwalter: Rechtsanwalt .......................Berlin
Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) sind beim Verwalter schriftlich bis zum 30.12.2007 anzumelden. Termin zur Berichterstattung und zur Beschlussfassung über die Beibehaltung des ernannten oder Wahl eines neuen Verwalters, Wahl eines Gläubigerausschusses und gegebenenfalls über die in den §§ 35, 100, 160, 149, 162, 271 InsO genannten Gegenstände und Prüfungstermin am: ........., 10.45 Uhr im Amtsgericht Charlottenburg, Amtsgerichtsplatz 1, 14057 Berlin, II. Stock Saal 218. Ist die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig, gilt die Zustimmung als erteilt, § 160 Abs. 1 S. 3 InsO. Gläubiger, deren Forderungen im Prüfungstermin festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung über den Ausgang des Prüfungstermins. Die Gläubiger werden aufgefordert, dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder Rechten des Schuldners beanspruchen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO). Personen, die Verpflichtungen gegenüber dem Schuldner haben, werden aufgefordert, nicht mehr an den Schuldner, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO). Dem Verwalter sind die Zustellungen übertragen worden (§ 8 Abs. 3 InsO).
AZ: ......................
Berlin, 6. November 2007
Amtsgericht Charlottenburg
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des .....................Berlin hat der Verwalter am 17.06.2008 dem Schuldner gegenüber erklärt, dass das Vermögen aus einer selbstständigen Tätigkeit nicht zur Insolvenzmasse gehört und Ansprüche aus dieser Tätigkeit im Insolvenzverfahren nicht geltend gemacht werden können(§35 Abs. 2 InsO).
AZ: ................
Berlin, 26. Juni 2008
Rechtsanwalt ............als Insolvenzverwalter