Auf Nachfrage beim Arbeitsamt hätte ich mit meinem Ausbildungsstand eine durchschnittliche Einkommenserwartung von ca. 2700,00 Euro
-> brutto oder netto? Welches berufsbild haben Sie?
Weiter teilte er mit, dass ich nun bis Januar 2014 die Möglichkeit habe, diesen fiktiven Pfändungsbetrag aufs Treuhandkonto zu überweisen
-> Die bliegenheit nach § 295 Abs. 2 InsO gilt ab Aufhebung des Insolvenzverfahren im August 2010 bis zur Aufnahme einer abhängigen Beschäftigung Mai 2012
Bewerbungen habe ich in dieser Zeit (ca. 2 Jahre etwa 40 Stück versandt, jedoch nun eine Anstellung gefunden, auch aufgrund der niedrigen Einnahmen aus der Selbständigkeit.
-> Verstehe nicht ganz?
Der BGH hat dazu geurteilt:
Zu der Obliegenheit des Schuldners, sich um eine angemessene Beschäftigung zu bemühen, gehört es, sich im Regelfall bei der Bundesagentur für Arbeit arbeitssuchend zu melden und laufend Kontakt zu den dort für ihn zuständigen Mitarbeitern zu halten. Weiter muss er sich selbst aktiv und ernsthaft um eine Arbeitsstelle bemühen, etwa durch stetige Lektüre einschlägiger Stellenanzeigen und durch entsprechende Bewerbungen. Als ungefähre Richtgröße können zwei bis drei Bewerbungen in der Woche gelten, sofern entsprechende Stellen angeboten werden.
Der Schuldner wird dem Bemühen um eine Arbeitsstelle nicht gerecht, wenn er durchschnittlich alle drei Monate eine Bewerbung abgibt, sonst aber keine Aktivitäten entfaltet.
Ob der Schuldner als selbständig Tätiger einen Gewinn erzielt hat oder ob er einen höheren Gewinn hätte erwirtschaften können, ist unerheblich. Nach § 295 Abs. 2 InsO obliegt es dem selbständig tätigen Schuldner, die Insolvenzgläubiger durch Zahlungen an den Treuhänder so zu stellen, wie wenn er ein angemessenes Dienstverhältnis eingegangen wäre. Die Vorschrift löst die zu berücksichtigenden Erträge vom tatsächlichen wirtschaftlichen Erfolg der selbständigen Tätigkeit des Schuldners. Das anzunehmende fiktive Nettoeinkommen ist dabei aus einem angemessenen Dienstverhältnis zu berechnen. Angemessen ist nur eine dem Schuldner mögliche abhängige Tätigkeit (BGH, Beschluss vom 5. April 2006 – IX ZB 50/05, NZI 2006, 413 Rn. 13).
Erkennt der Schuldner in der Wohlverhaltensphase, dass er mit der von ihm ausgeübten selbständigen Tätigkeit nicht genug erwirtschaftet, um seine Gläubiger so zu stellen, als übe er eine entsprechende abhängige Tätigkeit aus, braucht er seine selbständige Tätigkeit zunächst nicht aufzugeben. Er muss sich dann aber – ebenso wie ein beschäftigungsloser Schuldner – gemäß § 295 Abs. 1 Nr. 1 InsO nachweisbar um eine angemessene Erwerbstätigkeit bemühen, um den Verschuldensvorwurf zu entkräften (BGH, Beschluss vom 7. Mai 2009 – IX ZB 133/07, ZInsO 2009, 1217 Rn. 5).
Der Teufelskreis wäre ja... wenn ich jetzt die fiktiven Beträge nicht bezahle gefährde ich ja lt. §295 Abs 2 meine Obliegenheiten und wenn ich bezahle und jetzt weniger Pfändung habe dann ja auch oder?!?
-> das ist unerheblich, weil Sie keiner zwingen kann, eine selbständige Tätigkeit auszuüben!
Sehe ich die Situation richtig oder was würdet Ihr in meiner Situation jetzt machen?
-> zunächst Prüfen ob Sie sich nachweislich um eine abhängige Beschäftigung bemüht haben.