Sobald das Insolvenzverfahren aufgehoben ist, erlischt der sog. Insolvenzbeschlag. Der Schuldner kann über sämtliche Vermögensgegenstände wieder selbst verfügen. Ausgenomen sind das pfändbare Einkommen, das nach § 287 InsO an den TH abgetreten wurde und 50% des Wertes eines Erbes (§ 295 InsO).
Das heißt, wenn keine Nachtragsverteilung angeordnet oder vorbehalten wurde, bekommt der Schuldner alle Steuererstattungen auch der Vorjahre und die Mietkaution. Ich würde da erst mal gar nicht weiter rühren.
Die Gerichte scheinen bei der Anordnung von Nachtragsverteilungen eher großzügig zu sein. Aber ich hab es neulich schon in der Frage zu den Genossenschaftsanteilen geschrieben: Nachtragsverteilung ist nach § 203 InsO möglich, wenn nach dem Schlusstermin Gegenstände der Masse ermittelt werden. Oder nach dem BGH, wenn irrtümlich ein Anspruch doch werthaltig ist. Letzteres halte ich bei einer Mietkaution für fast ausgeschlossen bei einem normalen Ablauf eines Mietverhältnisses ohne weitere Anhaltspunkte. Außerdem kannte der TH die Kaution, sie ist also nicht nach dem Schlusstermin aufgetaucht. M.E. hätte er sich die NTV im Schlusstermin vorbehalten müssen, wenn er noch Zugriff darauf haben will.
Die Verwendung der erstatteten Kaution für eine neue Mietkaution ist in der Tat ein Argument, mit dem man Erfolg haben kann.
Ich kenne keine Obliegenheit des Schuldners, den TH auf eine Nachtragsverteilung hinzuweisen. Ich würde deswegen erst tätig werden, wenn der TH die Nachtragsverteilung beantragt, bzw. wenn sie angeordnet werden sollte. Dem kann man dann zweigleisig entgegnen.