Hallo noch einmal, das habe ich gerade gefunden:
§§ 31, 32, 62-78 EStG
Ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, wird steuerlich berücksichtigt, wenn es wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Es wird über das 25. Lebensjahr hinaus berücksichtigt, wenn die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahrs eingetreten ist. Kinder, die wegen einer vor dem 01. Januar 2007 in der Zeit ab ihrem 25. Geburtstag und vor ihrem 27. Geburtstag eingetretenen Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten, werden auch weiterhin berücksichtigt. Ein Kind ist außerstande, sich selbst zu unterhalten, wenn seine zur Bestreitung des Lebensunterhaltes bestimmten Einkünfte und Bezüge 7.680 € (ab 2010: 8.004 €) zuzüglich eines Betrages in Höhe des maßgeblichen Behindertenpauschbetrages im Kalenderjahr nicht übersteigen. Ein volljähriges behindertes Kind, das im Rahmen der Eingliederungshilfe vollstationär untergebracht ist, ist erst dann imstande, sich selbst zu unterhalten, wenn es mit seinen eigenen Mitteln den gesamten Lebensbedarf (Grundbedarf und individuellen behinderungsbedingten Mehrbedarf) decken kann, so dass den Eltern kein zusätzlicher Aufwand erwächst. Soweit ein vollstationär untergebrachtes Kind außer Eingliederungshilfe einschließlich Taschengeld über keine weiteren Einkünfte und Bezüge sowie einzusetzendes Vermögen verfügt, kann nach neuer Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (Änderung der Rechtsprechung, Urteil vom 15. Oktober 1999, BStBl 2000 II S. 75) aus Vereinfachungsgründen davon ausgegangen werden, dass die eigenen Mittel des Kindes nicht ausreichen, sich selbst zu unterhalten.
Der Kinderfreibetrag für das sächliche Existenzminimum des Kindes beträgt 1.932 € (Alleinstehende)/3.864 € (bei zusammenveranlagten Ehegatten).
Der Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf beläuft sich auf 1.080 € (Alleinstehende)/2.160 € (bei zusammenveranlagten Ehegatten): er wird in dieser Höhe bei behinderten Kindern ohne zeitliche Begrenzung gewährt.
Der Kinderfreibetrag und der Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf werden jedoch nur dann berücksichtigt, wenn die steuerliche Freistellung nicht bereits durch das laufend gezahlte Kindergeld bewirkt wurde (1. Kind = 164 €, 2. Kind =164 €, 3. Kind = 170 €, 4. Kind und alle weiteren Kinder =195 €). Im Rahmen der Veranlagung wird insoweit eine Günstigerprüfung durchgeführt.
Allein stehende Steuerpflichtige können einen Entlastungsbetrag in Höhe von 1.308 € im Kalenderjahr von der Summe der Einkünfte abziehen, wenn zu ihrem Haushalt mindestens ein Kind gehört, für das ihnen ein Freibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG oder Kindergeld zusteht. Die Zugehörigkeit zum Haushalt ist anzunehmen, wenn das Kind in der Wohnung des allein stehenden Steuerpflichtigen gemeldet ist. Ist das Kind bei mehreren Steuerpflichtigen gemeldet, steht der Entlastungsbetrag demjenigen Alleinstehenden zu, der die Voraussetzungen auf Auszahlung des Kindergeldes nach § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG erfüllt oder erfüllen würde in Fällen, in denen nur ein Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG besteht.
Allein stehend im o.g. Sinne sind Steuerpflichtige, die nicht die Voraussetzungen für die Anwendung des Splitting-Verfahrens (§ 26 Abs. 1 EStG) erfüllen oder verwitwet sind und keine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person bilden, es sei denn, für diese steht ihnen ein Freibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG oder Kindergeld zu oder es handelt sich um ein Kind im Sinne des § 63 Abs. 1 Satz 1 das einen Dienst nach § 32 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und 2 leistet oder eine Tätigkeit nach § 32 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 ausübt.
Ist die andere Person mit Haupt- oder Nebenwohnsitz in der Wohnung des Steuerpflichtigen gemeldet, wird vermutet, dass sie mit dem Steuerpflichtigen gemeinsam wirtschaftet (Haushaltsgemeinschaft). Diese Vermutung ist widerlegbar, es sei denn, der Steuerpflichtige und die andere Person leben in einer eheähnlichen Gemeinschaft oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft.
Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen nicht vorgelegen haben, ermäßigt sich der Entlastungsbetrag um ein Zwölftel.
Schon mal vielen Dank.
LG
MissTraut