Kan mir noch jemand sagen ob ich den Teilzeitjob annehmen muss oder wer das entscheidet? Inwieweit kann sich der TH einmischen?
Der TH kann und wird sich da in aller Regel gar nicht einmischen und auch nicht das Insolvenzgericht. Ggf. eher ein Gläubiger. Die Entscheidung ist nicht unbedingt einfach wie bereits Insokalle richtig geschrieben hat. Natürlich spielt es eine Rolle, ob das Arbeitsverhältnis generell unter dem Kündigungsschutz fällt. Auch spielt es eine Rolle, wie lange man beschäftigt war und ob Anspruch auf ALG I besteht und in welcher Höhe.
Kommt ALG I nicht in Frage oder ist es zu niedrig, muss man mit ALG II ggf. aufstocken. Wenn man aufstocken muss, muss man sich bemühen, die Inanspruchnahme von Leistungen aktiv zu verringern, durch Bewerbungen etc. Hier kann das Ausschlagen eines neuen (Teilzeit)Angebotes vom Arbeitgeber theoretisch bereits sanktioniert werden, praktisch jedoch nur wenn man sich durch die Annahme der TZ Beschäftigung besser stellen würde. D.h. die ausgezahlten Leistungen (Arbeitslohn) müsste größer sein als der ALG I Anspruch. Bei einer Reduzierung auf die Hälfte der Arbeitszeit scheint das aber fraglich.
Zäumen wir das Pferd doch einfach mal von hinten auf:
Fühlst Du Dich in dem Job oder bei dem Arbeitgeber (noch) wohl ?
Wenn man Anspruch auf ALG I hat, sollte man ggf. diese Leistungen auch beziehen und sich voll (mit aller Kraft) auf eine neue Arbeitsstelle konzentrieren und entsprechend bewerben. Das kann man m.E. besser wenn man parallel keine Teilzeitbeschäftigung hat (die ja auch mögliche Zeiten für Bewerbungsgespräche blockiert). Insbesondere, wenn man von dem ALG I leben kann oder zumindest wenn es höher wäre als der ausgezahlte Arbeitslohn der Teilzeitstelle (also netto) würde ich dieser Konstellation den Vorrang geben. Sanktion bei zusätzlichem ALG II wäre dann nicht möglich.
Zur Frage der RSB sehe ich für den Ausschlag der Teilzeitstelle auch kein Verschulden, da hier vermutlich noch nicht einmal pfändbare Beträge durch die Änderung anfallen würden. Insofern muss man sich da sowieso zusätzlich bewerben. Und das ist m.E. erfolgversprechender wenn man den Rücken frei hat. Also keine Verpflichtungen. Im Übrigen kann man von den Jobcentern auch unter Umständen beruflich gefördert werden, z.B. durch Teilnahme an Sprachkursen, Bewerbungskursen usw. Diese Leistungen sind zwar Ermessensleistungen aber wenn man mit dem Mitarbeiter über seine beruflichen Perspektiven spricht und klares Interesse signalisiert, ist es durchaus möglich hier gefördert zu werden durch entsprechendes Coaching. Die setzen auch durchaus auf recht moderne Konzepte. Wenn man denen zeigt, dass man will, kann man durchaus in den Genuss interessanter Kurse kommen.
Wichtig ist aus Sicht der RSB, dass man entsprechende Bewerbungsaktivitäten nachweist. Und selbstverständlich ist man in der Berufswahl weitestgehend frei. Zumindest glaube ich, dass die Insolvenzgerichte hier im Zweifel durchaus Spielraum lassen und man nicht jedes beliebige Angebot annehmen muss. Zumindest ist der Gläubiger in der Beweispflicht, dass eine solche Beschäftigung möglich gewesen wäre. In aller Regel wird der Gläubiger ohne entsprechende Informationen diesen Nachweis kaum führen können. So bleibt es bei den notwendigen Bemühungen des Schuldners. Man muss die Jobsuche nur ernsthaft betreiben und sollte das vor allem dokumentieren. So als Größenordnung sollte man um die 20 Bewerbungen pro Monat über einen längeren Zeitraum nachweisen können.