Ob man aus der Abtretung eine Verpflichtung herleiten kann, dem Treuhänder die Gehaltsabrechnungen des Arbeitgebers zuleiten zu müssen, ist zumindestens umstritten.
Der Arbeitgeber als Drittschuldner berechnet in eigener Verantwortung die Höhe des pfändbaren Betrages und führt diesen an den Treuhänder ab. Damit ist der Abtretung grundsätzlich Genüge getan.
Es könnte stritig sein, ob der Treuhänder eine Verpflichtung hat die abgeführten Beiträge hinsichtlich der Richtigkeit der Berechnung zu überprüfen und daher vom Schuldner Auskunft verlangen kann.
In der Wohlverhaltensphase hat der Treuhänder kein grundsätzliches Auskunftsrecht mehr. Er könnte sich, soweit noch Verfahrenskosten offen sind und diese gestundet wurden, auf die Mitwirkungspfllicht aus der Verfahrenskostenstundung berufen. Sobald allerdings die Verfahrenskosten gezahlt sind erlischt auch diese Rechtsableitung.
Eine Obliegenheitsverletzung aus § 295 InsO kann ich nicht erkennen. Einem Antrag auf Versagen der RSB gibt selbst die Feststellung der Treuhänderin, dass der Schuldner nicht ausreichend mitgewirkt hat, keine Grundlage, denn es müßte zeitgleich zu einer Beeinträchtigung der Interessen der Gläubiger gekommen sein. Und das ist, wenn der Arbeitgeber richtig abgerechnet und abgeführt hat, wohl kaum der Fall.
Es gibt zwei Mglichkeiten des Handelns.
1. Man diskutiert es mit der Treuhänderin aus
2. Man legt alle Gehaltsabrechnungen ins Faxgerät oder auf den Scanner und schickt ihr das. Das kostet dann ihr Geld.
Mir wäre das so egal, dass ich einfach das Faxgerät zur besten Bürozeit verstopfen würde.