Also möchte er ablehnen .,, geht das den jetzt ohne. Konsequenzen ? Erzählt der TH nur Blödsinn ??
Ja, der TH erzählt Blödsinn.
Die Annahme oder Ausschlagung einer Erbschaft ist ein höchstpersönliches Recht.
Ausschlagungsfrist beachten (!)
§ 1944
Ausschlagungsfrist
(1) Die Ausschlagung kann nur binnen sechs Wochen erfolgen.
(2) Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Erbe von dem Anfall und dem Grunde der Berufung Kenntnis erlangt. Ist der Erbe durch Verfügung von Todes wegen berufen, beginnt die Frist nicht vor Bekanntgabe der Verfügung von Todes wegen durch das Nachlassgericht. Auf den Lauf der Frist finden die für die Verjährung geltenden Vorschriften der §§ 206, 210 entsprechende Anwendung.
(3) Die Frist beträgt sechs Monate, wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz nur im Ausland gehabt hat oder wenn sich der Erbe bei dem Beginn der Frist im Ausland aufhält.
Rechtlich gilt eine ausgeschlagene Erbschaft als "nicht angefallen" - der Insolvenzmasse wird dadurch auch kein Vermögen vorenthalten:
§ 1953
Wirkung der Ausschlagung
(1) Wird die Erbschaft ausgeschlagen, so gilt der Anfall an den Ausschlagenden als nicht erfolgt.
...
...
Im Übrigen ist das in der InsO für das laufende Verfahren sowieso geregelt und festgelegt, dass der Insolvenzverwalter trotz §80 InsO keine Rechte in Bezug auf Antritt oder Ausschlagung hat:
§ 83
Erbschaft. Fortgesetzte Gütergemeinschaft
(1) Ist dem Schuldner vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine Erbschaft oder ein Vermächtnis angefallen oder geschieht dies während des Verfahrens, so steht die Annahme oder Ausschlagung nur dem Schuldner zu. Gleiches gilt von der Ablehnung der fortgesetzten Gütergemeinschaft.
(2) Ist der Schuldner Vorerbe, so darf der Insolvenzverwalter über die Gegenstände der Erbschaft nicht verfügen, wenn die Verfügung im Falle des Eintritts der Nacherbfolge nach § 2115 des Bürgerlichen Gesetzbuchs dem Nacherben gegenüber unwirksam ist.
Und in der WVP greift das schon mal gleich zweimal nicht, weil die Annahme einer Erbschaft weder eine Obliegenheit nach §295 ist, noch die Ausschlagung ein Versagungsgrund nach §296.
Hier gilt ganz einfach §1953 BGB, wird die Erbschaft ausgeschlagen, so gilt sie als nicht angefallen. Eine nicht angefallene Erbschaft muss man auch nicht mit dem TH teilen.
Es ist nachvollziehbar, dass der TH die Erbschaft gerne hätte, weil sich das auch auf seine Einkünfte positiv auswirkt aber Rechte kann er dadurch nicht geltend machen.
Soll er doch bitte schriftlich den Schuldner auffordern, die Ausschlagung zu unterlassen und rechtlich zu begründen. Und das Schreiben würde ich dann 1:1 mit einem Antrag auf Aufsichtsmassnahmen des Insolvenzgerichts nach §58 InsO in Verbindung mit einer möglichen Entlassung nach §59 InsO verbinden. Das Gericht wird sich anschließend ganz sicher mit dem TH in Verbindung setzen und die Sache aufklären. Der TH hat sein Amt unabhängig und nach der Rechtsordnung auszuüben.
Falsche Tatsachenbehauptungen in Verbindung mit Druckausübung auf den Schuldner sind nicht geeignet, am Amt des TH festzuhalten. Und man könnte sich ggf. auch über je nach Verfahrensstand über Haftungsfragen des TH nach §60 InsO mal Gedanken machen. Wenn nämlich der TH dem Schuldner glaubhaft einredet, er müsse die Erbschaft auf jeden Fall annehmen und sich herausstellt, dass man nur zusätzliche Schulden geerbt hat.